Bundestag verabschiedet Kleinanlegerschutzgesetz

Nach der spektakulären Pleite des Windenergiebetreibers PROKON sollen Kleinanleger besser vor Fehlinvestitionen und Betrügereien auf dem grauen Kapitalmarkt geschützt werden. Der Bundestag verabschiedete deshalb ein entsprechendes Gesetz. Der Bundesrat, der sich bereits einmal damit befasst hat, dürfte demnächst zustimmten, erläutert Dr. jur. Lutz WERNER, Herausgeber des Finanzportals www.Anleger-Beteiligungen.de und des wöchentlichen www.Investoren-Brief.de.

Die Regierungsfraktionen haben die Regelungen im letzten Moment in 16 Punkten geändert und damit teilweise nach kritischen Stellungnahmen aus der Wirtschaft (von Unternehmern und Verbrauchern) entschärft.

So wird die sog. Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting) von Unternehmensgründungen noch stärker von der künftigen Regulierung ausgenommen als zunächst geplant. Dies ermöglicht dem Crowdinvesting eine hoffentlich weitere positive Entwicklung.

Auch wurde nach der Anhörung im Finanzausschuss das von der Regierung angestrebte Werbeverbot im Internet, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Teilen der Printmedien gelockert. Nur ein deutlich erkennbarer Warnhinweis wird vorgeschrieben.

Für Geldanlagen etwa in geschlossenen Fonds oder mit Genussscheinen gelten in Zukunft zahlreiche Beschränkungen. So müssen Vermögensanlagen mindestens 24 Monate lang laufen und können frühestens nach 6 Monaten gekündigt werden.

Verkaufsprospekte müssen spätestens nach 12 Monaten aktualisiert werden. Ergeben sich Änderungen im Unternehmen, muss ein Nachtrag veröffentlicht werden. Verflechtungen von Emittent und Anbieter müssen offengelegt werden. Auch Anbieter von sog. partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen müssen künftig einen Verkaufsprospekt erstellen. Ausnahmen von der Prospektpflicht gibt es für die Finanzierung von sozialen und gemeinnützigen Projekten sowie für Genossenschaften.

Begünstigt wird auch das Crowdinvesting über das Internet. Eine Geldanlage von bis zu 1.000 € ist ohne Einschränkungen möglich. Zwischen 1.000 und 10.000 € muss der Kapitalgeber mit einer Selbstauskunft belegen, dass er mindestens 100.000 € besitzt oder das er nicht mehr als das zweifache seines monatlichen Nettoeinkommens (höchstens aber 10.000 €) investiert.

Emittenten müssen für die Schwarmfinanzierung nur dann einen Prospekt erstellen, wenn sie mehr als 2,5 Mio. € einsammeln wollen. Geplant war zunächst eine Schwelle von 1 Mio. €. Das vorgeschriebene Vermögensinformationsblatt darf jetzt doch vollständig elektronisch verbreitet werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist nun auch für den sog. kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Bei Missständen, die nicht nur einen Einzelfall betreffen, kann sie Sanktionen verhängen und diese auf ihrer Website veröffentlichen. Ergibt sich ein Verdacht etwa auf ein kriminelles Schneeballsystem, kann sie außerdem einen Wirtschaftsprüfer auf die Bilanz des Anbieters ansetzen.