Kleinanlegerschutzgesetz

WKZ Wohnkompetenzzentren: Schreit Crowdinvesting nach mehr Verbraucherschutz?

Lässt sich der Ausnahmetatbestand für „Schwarmfinanzierungen“ von Immobilien begründen? Ludwigsburg, 18.05.2017.„Ohne Diskussion soll das Kleinanlegerschutzgesetz Verbraucher schützen. Insofern ist die Frage auch erlaubt, inwieweit Schwarmfinanzierungen, das sogenannte Crowdinvesting oder Crowdfunding, von Immobilien hiervon weitgehend ausgenommen sein können“, sagt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren. Im vergangenen Jahr wurden laut Crowdinvesting Marktreport in Deutschland 63,8 Millionen Euro investiert. Der Bärenanteil, rund 63 Prozent hiervon, flossen in Immobilienfinanzierungen. Anlagen unter einer Höhe von 2,5 Millionen Euro fallen dabei nicht unter die Vorgaben einer aufwendigen Prospektierung, wie es ansonsten – bei vergleichbaren Anlagen – das Kleinanlegerschutzgesetz vorsieht. Das ist einigen Experten ein Dorn im Auge. Zumal es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle bei den Immobilienfinanzierungen...

Reguliertes Crowdfunding mit Kritik am VermAnlG - ein gesetzlicher Irrweg mit Pleiten, Pech und Pannen

Crowdfunding mit kritischer Betrachtung von Dr. Horst Werner: Das mit dem Kleinanlegerschutzgesetz im Juli 2015 gemäß den §§ 2 a ff Vermögensanlagengesetz konzipierte „Crowdfunding“ ist ein gesetzgeberischer Rohrkrepierer und ein an der Kapitalmarktpraxis gescheitertes Pleiteprojekt. Der Segen des Gesetzgebers für die Crowdfunding-Idee hat viele Unternehmen und Anleger zum Mitmachen animiert und damit euphorisiert in die Pleite gezogen. Crowdfunding-Portale haben sich vom Gesetzgeber in unsinnige Geschäftsmodelle hineinziehen lassen. Diese Vermittlerplattformen rechnen sich einfach für niemanden. Um einiger Maßen auf die Kosten zu kommen, werden dann von den Crowdfunding-Portalen überhöhte Honorare und Provisionen gefordert, die als unverhältnismäßig erscheinen. Unternehmensbeteiligungen mit Einmaleinlagen von Euro 100,-, 250,-, 500,- oder Euro 1.000,- - eingeworben über Crowdfunding-Dienstleister - können dann bei den hohen Kosten...

Der graue Kapitalmarkt als Eigenkapital-Beschaffungsmarkt für eine unkomplizierte Eigenkapital-Versorgung - v. Dr. Horst Werner

Der freie oder auch graue Kapitalmarkt ist, so Dr. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ) keineswegs nur von grauer oder nebliger Undurchsichtigkeit geprägt. Bei näherer Betrachtung ist es eher ein sehr schillernder Markt mit vielen seriösen, aber manchmal auch betrügerischen Marktteilnehmern: Solide mittelständische Industrieunternehmen finanzieren sich über den Grauen Kapitalmarkt, innovative Start-up-Unternehmen versorgen sich dort mit Gründungskapital und das Kapital für die Energiewende wird teilweise ebenfalls auf diesem freien Kapitalmarkt eingeworben, um die eigene Eigenkapitalversorgung in Ergänzung zur Bankkreditversorgung zu gewährleisten. Zur Erfüllung von notwendigen Eigenkapitalquoten ist der "graue Kapitalmarkt" als Risikokapitalmarkt in einer freien Marktwirtschaft und gerade für die Banken unverzichtbar. Ein Großteil der Bankkreditgeschäfte würde gar nicht zustande kommen, wenn sich die Unternehmen nicht vorher...

Zehn Finanzinstrumente gemäss dem Vermögensanlagengesetz n.F. und dem WpPG die prospekt- und BaFin-frei platziert werden können

Auch nach dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz kann Kapital von Privat an Privat, so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de , über ein öffentliches Angebot prospektfrei ohne Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz außerhalb der Banken (nur) als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als grundschuldbesichertes Darlehen, als partiarisches Darlehen, als Direktinvestment, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung ( z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc. ) begeben werden. Dabei sind...

Seminar zur bankenfreien Finanzierung am 11. Juni 2015 in Göttingen unter Berücksichtigung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Kapitalbeschaffungs-Seminar am 11. 06. 2015 in Göttingen: Unternehmensfinanzierungen mit Nachrangdarlehen, Nachrangkapital ohne Einflußrechte, Beteiligungskapital oder Fondskapital von privaten Kapitalgebern nach dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz - alles ohne Bankverschuldung als bonitätssteigerndes Eigenkapital: Finanz-Workshop zur praktischen Umsetzung der bankenfreien Finanzierung am 11. Juni 2015: In Göttingen findet das Finanzierungsseminar über die bankenunabhängige Kapitalbeschaffung für Unternehmen erneut zum Vorzugspreis von nur Euro 199,- mit dem Kapitalmarkt-Praktiker Dr. jur. Horst Werner statt. Kapitalmarktorientierte...

Bundestag verabschiedet Kleinanlegerschutzgesetz

Nach der spektakulären Pleite des Windenergiebetreibers PROKON sollen Kleinanleger besser vor Fehlinvestitionen und Betrügereien auf dem grauen Kapitalmarkt geschützt werden. Der Bundestag verabschiedete deshalb ein entsprechendes Gesetz. Der Bundesrat, der sich bereits einmal damit befasst hat, dürfte demnächst zustimmten, erläutert Dr. jur. Lutz WERNER, Herausgeber des Finanzportals www.Anleger-Beteiligungen.de und des wöchentlichen www.Investoren-Brief.de. Die Regierungsfraktionen haben die Regelungen im letzten Moment in 16 Punkten geändert und damit teilweise nach kritischen Stellungnahmen aus der Wirtschaft (von Unternehmern...

Michael Oehme, Schweiz: Deutscher Bundestag verabschiedet Kleinanlegerschutzgesetz

Wie das Kleinanlegerschutzgesetz groß raus kommt St. Gallen, 11.05.2015. Der graue Kapitalmarkt hat in den vergangenen Jahren einen Imageschaden erlitten. Tausende Kleinanleger haben ihre Ersparnisse verloren und die Liste der Finanzdienstleister, die ihre windigen Versprechen nicht gehalten haben, ist lang. Nun hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet, welches Anlegern künftig mehr Sicherheit prophezeit: „Verbraucher sollen durch das Kleinanlegerschutzgesetz transparentere und vor allem verständlichere Informationen über Produkte des Grauen Kapitalmarktes erhalten“, erklärt Kommunikationsexperte...

Bereichsausnahmen im Vermögensanlagengesetz u. Wertpapierprospektgesetz bleiben nach dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz erhalten

Die prospektfreien Bereichsausnahmen im Vermögensanlagengesetz ( bis zu 20 stille Beteiligte und gleichzeitig bis zu 20 Genussrechtsbeteiligte - also insgesamt 40 Beteiligte ) und im Wertpapierprospektgesetz ( bis zu 149 Wertpapierbeteiligte ) bleiben auch zukünftig nach dem Kleinanlegerschutzgesetz bestehen und erhalten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Kapital von Privat an Privat kann nach den Prospektgesetzen ausserhalb der Banken nur als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital...

Der neue § 34f Gewerbeordnung für Finanzvermittler und das Emittentenprivileg von Emissionsunternehmen - von Dr. Horst Werner

Der § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung gilt nach dem Kleinanlegerschutzgesetz ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) ab dem 01. Juli 2015 ausnahmslos für alle Finanzinstrumente, die als Vermögensanlagen über Vermittler platziert werden. Zu diesen Finanzinstrumenten im kapitalmarktrechtlichen Sinne zählen ab dem 01. Juli 2015 auch sämtliche Darlehensformen ( Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und auch grundschuldbesicherte Darlehen ). Der neue § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz enthält erstmalig eine Auffangklausel bzw. Generalklausel, wonach als Vermögensanlagen auch alle „sonstigen Anlagen gelten, die einen...

Neckermann Neue Energien AG zu den Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes

Investitionssicherheit für Energie-Projekte bis Jahresende gegeben Berlin, 03. März 2015. Dem Schutz der Anleger dienen soll das Kleinanlegerschutzgesetz. Es dürfte nach dem Willen der Regierung wohl noch in diesem Jahr Gesetzeskraft erlangen. Hierin wird den Anbietern von bestimmten Kapitalanlageprodukten unter anderem auferlegt, was sie im Sinne des Anlegerschutzes künftig zu tun und zu unterlassen haben. Der Gesetzgeber schließt mit diesem Entwurf noch bestehende Lücken in der allgemeinen Regulierung von Anlageprodukten und will durch die „Gleichstellung“ auch eine bessere Vergleichbarkeit schaffen. In weiten Teilen liest...

Inhalt abgleichen