Selbstanzeige: Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Regeln über die Strafbefreiung ab 2015 liegt vor

Mit Newsletter 04/2014 hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass sich die Finanzminister von Bund und Ländern am 27. März 2014 auf eine weitere Verschärfung der bestehenden Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige geeinigt haben.

Am 24. September 2014 hat das Bundeskabinett nunmehr den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen, wonach die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige oder des Absehens der Strafverfolgung in besonderen Fällen erneut angepasst werden. Die gesetzliche Neuregelung soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Mit dem Gesetzesentwurf verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel, Steuerhinterziehungen konsequent zu bekämpfen. Die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen sollen zwar dem Grunde nach erhalten bleiben. Die Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) sowie für das Absehen von Verfolgungen in besonderen Fällen (§ 398a AO) sollen jedoch nochmals deutlich verschärft werden.

Konkret wird hierzu die Abgabenordnung unter anderem dahingehend geändert, dass die Festsetzungsfrist für Kapitalerträge, die aus Staaten stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und nicht aufgrund zwischenstaatlicher vertraglicher Vereinbarung automatisch mitgeteilt werden nunmehr frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt.

Zudem soll die Abgabenordnung dahingehend geändert werden, dass die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages (Strafzuschlag) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von derzeit 50.000 € auf 25.000 € abgesenkt werden. In § 398a AO wird der zu zahlende Strafzuschlag zukünftig auch abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt gestaffelt:

10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt

15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € übersteigt und 1.000.000 € nicht übersteigt,

20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 € übersteigt.

Als wesentliche Änderung soll zudem die Zahlung der Hinterziehungszinsen zukünftig Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige werden. Derzeit ist die Zahlung steuerlicher Nebenleistungen, d.h. also auch der Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Kalendermonat keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Selbstanzeige.

Fazit:

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Selbstanzeige nicht gänzlich abschafft, jedoch verschärft, beruht nach der Gesetzesbegründung aus der mit der Verschärfung einhergehenden weiteren Einnahmesteigerung der Länderhaushalte. Seit Erhöhung des Aufdeckungsrisikos einer Steuerhinterziehung durch Ankauf sogenannter Steuerdaten– CDs wurden bereits steuerliche Mehreinnahmen in Millionenhöhe in die Staatskasse gespült. Allein aus der geplanten Anhebung und Staffelung des Strafzuschlags in § 398a AO rechnet der Fiskus ab dem Jahr 2015 zudem mit Mehreinnahmen für die Länderhaushalte in der Größenordnung von 15 Millionen Euro jährlich. Die Möglichkeit der Selbstanzeige besteht also nach wie vor, wird aber ab dem Jahr 2015 deutlich teurer, sodass für alle Betroffenen besondere Eile geboten ist.


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