Steuerstrafrecht: Verschärfte Regelungen zur Selbstanzeige beschlossen

Die Bundesregierung hat am 24.09.2014 einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige zukünftig deutlich höher liegen sollen. Steuerhinterziehung, soll nur noch unter strengen Auflagen straffrei bleiben.

Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden. Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige an sich bleibt jedoch grundsätzlich erhalten. Das Gesetz soll bereits zum 01.01.2015 in Kraft treten.

Einer der wesentlichen Punkte des Gesetzesentwurfes wird sein, dass die Grenze auf 25.000 € reduziert wird, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages einer Selbstanzeige straffrei bleibt. Derzeit liegt diese Grenze bei 50.000 €. Diese Grenze ist deswegen von entscheidender Bedeutung, weil bei darüber liegenden Beträgen nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages ein Absehen von der strafrechtlichen Verfolgung möglich ist. Die Höhe des Zuschlages wurde ebenfalls deutlich angehoben. Wie hoch dieser Zuschlag ist, richtet sich an dem Volumen der hinterzogenen Steuern: Von über 25.000 € bis 100.000 € sind es 10 % (bislang 5 %) , bei über 100.000 € 15 % und ab 1.000.000 immerhin 20 %.

Darüber hinaus wird die strafrechtliche Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung von bislang 5 Jahren auf nunmehr 10 Jahre verlängert. Wer also die Karten auf den Tisch legen möchte, muss künftig für die vergangenen 10 Jahre reinen Tisch machen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Weitere Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige soll zudem die Zahlung der Hinterziehungszinsen von derzeit 6 % pro Jahr sein.

Die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO wird bei der Bekanntgabe der Anordnung einer Prüfung erweitert und betrifft künftig nicht nur den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch Tatbeteiligte
Wer also plant, durch eine Selbstanzeige die Vorzüge der strafbefreienden Wirkung in Anspruch zu nehmen, sollte so schnell, als möglich handeln. Um es auf den Punkt zu bringen: Ab dem 01.01.2015 kostet es schlichtweg ein Vielfaches mehr.

Quelle (Bundesministerium der Finanzen)

Der im Steuerstrafrecht tätige Strafverteidiger Udo Reissner von der Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen berät Betroffene umfassend und kompetent zu diesem Problemfeld. Für all diejenigen, die eine Selbstanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen gilt mehr denn je der Grundsatz: Zeit ist Geld.


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Witz komm raus

Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2156/09 eine Beschwerde durch Nichtannahme ohne Begründung abgelehnt, dass eine Gruppe von Finanzrichtern in Hannover eine schwere Steuerhinterziehung vorsätzlich vertuscht und damit Recht gebeugt und Strafbarkeit vereitelt haben. Dieses nicht nachvollziehbare Verhalten des 2 . Senats beim BVerfG hat der EGMR unter dem Aktenzeichen 17132/10 ebenfalls durch Nichtannahme ohne Begründung abgelehnt und dadurch nun Europaweit gebilligt. Der wahrscheinlichere Grund der Ablehnung beider Instanzen ist darin zu suchen, dass der Bundesfinanzminister/Länderfinanzminister/Finanzamt und Justizbehörden von der Strafbarkeit vor straf- und steuerrechtlicher Verjährungsfrist gewusst haben. Von allem wusste vor Gerichtsentscheidung auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, welcher sämtliche Petitionsbegehren abschmetterte. Gemessen an unangreifbarer Wahrheit nach beiden hier vorliegenden Fällen und höchstrichterlichen Entscheidungen, dürfte demnach jeder EU-Bürger mindestens 100-500.000 EURO straffrei hinterziehen. Darüber hinaus erfüllt die noch immer anhaltende Steuerbefreiung gemäß Aktz. 16 V 10089/03 des FG Hannover den Straftatbestand der bandenmäßigen und vorsätzlichen Rechtsbeugung, strafbar gemäß § 339 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB, da ebenfalls vom Niedersächsischen Landtag und der Niedersächsischen Landesregierung gemäß Pet. 02265/01/15 vom 12. Januar 2006 gebilligt.