ZPÜ: Verwertungsgesellschaft verlangt Auskunft vom Handel und bietet Rückzahlung bei Exporten

Handel sollte Zahlung der Urheberrechtsabgabe für Speichermedien, Mobiltelefone, Tablets etc. prüfen

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz: ZPÜ) schreibt in Deutschland ansässige Händler von Speichermedien an, um Auskunft über die verkaufte Anzahl an vergütungspflichtigen Medien zu erhalten. Basierend auf diesen Auskünften, die verpflichtend zu erteilen sind und einige Jahre rückwirkend sind, werden die Urheberrechtsabgaben berechnet, die pro Medium zu zahlen sind.

Betroffen sind Händler von PC, Brenner, Tablets, Festplatten, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, Speicherkarten, Rohlinge und Leermedien, die an Endkunden verkaufen oder ins Ausland exportieren.

„Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Urheberrechtsabgabe haften die Händler in Deutschland neben dem Importeur als Gesamtschuldner und müssen daher in Zweifel beweisen, dass die Abgaben bereits gezahlt sind. Das entbindet nicht von der Auskunftspflicht.“ so Rechtsanwalt Marc Quandel, der sich mit diesem besonderen Gebiet des Urheberrechts beschäftigt.

Durch die häufigen Importe aus Fernost ist die Frage, ob der Importeur oder Großhändler die deutsche Urheberrechtsabgabe bereits an die ZPÜ angewiesen hat. In einem Rechtsstreit um die Urheberrechtsabgabe vor dem Landgericht Hamburg geht es um die Frage, ob diese Zahlung an die ZPÜ durch den Importeur gezahlt wurde und für welchen Zeitraum.

Der Beklagte Händler erhielt über Jahre stets Rechnungen mit dem Zusatz „Hiermit erklärt die Firma der Klägerin, dass für alle im Inland in Verkehr gebrachten urhebervergütungspflichtigen Bild- und Tonträger nach §§ 54 ff. UrhG die Urheberrechtsabgabe entrichtet wird.“ Tatsächlich wurden aber mindestens seit Mai 2012 keine Zahlungen mehr an die ZPÜ geleistet, sondern nach schriftlicher Auskunft der Klägerin nur Rücklagen gebildet.

Inzwischen gab die Klägerin selbst bekannt, dass das Unternehmen, das laut eigener Werbung „seit der Gründung im Jahre 1996 zu den festen Größen in der Branche der Massenspeichermedien“ gehört, seine Gewerbeimmobilien im Mai 2014 aufgab und u.a. wegen der Urheberrechtsabgaben finanziell in Schwierigkeiten geriet.

„Im Ergebnis sollten Sie sich schriftlich die Zahlung der Urheberrechtsabgabe bestätigen und bei Export der in Deutschland eingekauften Medien ins Ausland die Zahlungen zurück erstatten lassen. Das kann man auch bei der Auskunft an die ZPÜ berücksichtigen.“ so Rechtsanwalt Marc Quandel.

Die betroffenen Händler und Importeure von Speichermedien und entsprechenden Geräten sollten sich über die Möglichkeiten und Zahlungspflichten inklusive der Höhe der Zahlung informieren, um nicht selbst in Schieflage zu geraten, wenn (Nach-)Zahlungen an die ZPÜ fällig werden sollten.

Rechtsanwalt Quandel | MEDIA + IP&IT
Marc Quandel
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Hintergrund

Zur Person:
Marc Quandel, Jahrgang 1973, ist als hochspezialisierter Rechtsanwalt bundesweit und innerhalb der EU beratend tätig und arbeitet seit fast 10 Jahren ausschließlich im Urheber-, Marken- und Medienrecht.

Seit Mai 2007 hat er in verschiedenen Kanzleien gearbeitet bis hin zur internationalen Großkanzlei und ist seit August 2013 als Einzelanwalt in der eigenen Kanzlei in Korschenbroich tätig, also zwischen den Medienmetropolen Düsseldorf und Köln. Im Jahr 2011 hat er erfolgreich den Fachanwaltslehrgang im Urheber- und Medienrecht absolviert und bildet seit 2013 selbst in der Fachanwaltsweiterbildung aus.

Seine Website www.Quandel.eu umfasst einen Blog im Bereich News, wo Marc Quandel über aktuelle Urteile, Abmahnungen und andere Medienthemen informiert. Außerdem finden sich auf seiner Webseite Podcasts, also regelmäßig erscheinende Hörbeiträge, die direkt über den PC oder MP3-Player angehört werden können. Mittels besonderer Software können diese kostenlosen Podcasts (wie Weblogs / Blogs) abonniert und on-demand beliebig oft angehört werden.

ZPÜ:
Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist ein Zusammenschluss von neun deutschen Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaftszweck der ZPÜ ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung, Auskunft und Meldung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 – 3 UrhG von Audiowerken und von audiovisuellen Werken gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird.

www.zpue.de

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