Bundesfinanzhof vollzieht Kehrtwende: Erstattungszinsen sind doch steuerpflichtig

Mit Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R33/07 hatte der BFH noch entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht zu versteuern sind. Entsprechend hatten wir in unserem Newsletter 10/2010 auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei noch offenen Veranlagungen oder Steuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung Einspruch einzulegen oder einen Änderungsantrag zu stellen bzw. bei zukünftigen Steuererklärungen Erstattungszinsen des Finanzamtes nicht mehr als Einkünfte anzugeben.

Mit einem am 12. Februar 2014 veröffentlichten Urteil vollzieht der Bundesfinanzhof hierzu vor dem Hintergrund des Jahresteuergesetzes 2010 jetzt wieder eine gänzliche Kehrtwende:

Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt - auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung - nicht gegen die Verfassung Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 EStG (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. November 2013 - VIII R 36/10; veröffentlicht am 12. Februar 2014).

In einer hierzu vom Bundesfinanzhof am 12. Februar 2014 veröffentlichten Pressemitteilung heißt es:

"Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte."

Fazit:

Rein in die Kartoffel, raus aus den Kartoffeln. Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 2010 die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhof über Bord geworfen und die neue Gesetzeslage rückwirkend bestätigt. Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen sind damit ab sofort wieder bei jeder Einkommensteuererklärung als Einkünfte anzugeben.


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