Werbeanrufe nach Gewinnspielteilnahme

Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt. Viele Verbraucher wissen oftmals aber nicht, dass sie - ohne ihr Wissen - eine Einwilligung abgegeben haben und daher dem Grunde nach Werbeanrufe ihnen gegenüber legitim sind.

Ausgangslage

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellen Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Zustimmung eine unzumutbare Belästigung dar und sind nach dem UWG unzulässig. Da jedoch kaum ein Verbraucher ob der damit mitunter verbundenen "Belästigung am Feierabend" gerne in Werbeanrufe einwilligt, kommt diese Vorschrift einem faktischen Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich gleich. Das Gesetz sieht nach dem Wortlaut ein solches vollständiges und ausnahmsloses Verbot nicht vor, weswegen die Rechtsprechung des BGH davon ausgeht, dass eine Einwilligung des Verbrauchers grundsätzlich auch - für das moderne Geschäftsleben äußerst praktikabel - durch vorformulierte Klauseln erteilt werden kann.

Problematik

Die Einwilligung zum Erhalten von Werbeanrufen muss der Verbraucher nicht gegenüber dem werbenden Unternehmen selbst erteilen. Es ist ausreichend wenn ein Dritter eine Einwilligung erhält und dann ein weiteres Unternehmen mit Werbeanrufen beauftragt. Besonders beliebt dabei ist die Erlangung von Verbrauchereinwilligungen im Rahmen von Gewinnspielen. Der Verbraucher nimmt an einem Gewinnspiel teil und erklärt sich - meist ohne näheres Studium des "Kleingedruckten" - durch das Ankreuzen einer entsprechend vorformulierten Erklärung mit Werbeanrufen einverstanden. Der Gewinnspielanbieter leitet dann diese erworbenen Datensätze an eine oder mehrere Firmen weiter, die sodann zumeist Call-Center mit der telefonischen Kundenwerbung beauftragen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat nunmehr die Rechte der Verbraucher gestärkt und klargestellt, dass eine wirksame Einwilligung nur dann vorliegt, wenn sie für den jeweils konkreten Fall abgegeben wurde. Für den Verbraucher muss klar sein, auf welche Produkte oder Dienstleistungen von welchen Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht. Ist eine solche Abgrenzung nicht möglich, so gilt eine Einwilligung als nicht erteilt und Werbeanrufe bleiben verboten. Weiterhin stellte der BGH unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung klar, dass die vorformulierte Einwilligung in einem gesonderten Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten sein muss um wirksam sein zu können.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Der BGH hat verbindliche Regeln für das Einholen von Einwilligungen in vorformulierten Texten aufgestellt. Ein Verstecken einer pauschalen und inhaltlich grenzenlosen Einwilligung im kleingedruckten Text ist nicht mehr möglich.


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