Dienstwagenbesteuerung: Bundesfinanzhof bestätigt 1%-Regelung und fordert gleichzeitig Mindestangaben eines Fahrtenbuchs

Im Newsletter 12/2012 hatten wir bereits über das vor dem Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 51/11 anhängige Musterfahren zur Dienstwagenbesteuerung berichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist bekanntlich die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern. Diskutiert wird seit langem darüber, ob die üblichen Händlerrabatte bzw. Abschläge für Gebraucht- oder Jahreswagen die Bemessungsgrundlage für diese private Nutzungsentnahme mindern.

Mündliche Verhandlung im Verfahren VI R 51/11 war vom Bundesfinanzhof für den 13. Dezember 2012 anberaumt. Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich in dieser Verhandlung mit der Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit noch verfassungsgemäß ist, als der geldwerte Vorteil nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird.

Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 6. März 2013 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 die 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenpreises leider vom Bundesfinanzhof aus folgenden Erwägungen heraus als verfassungsrechtlich unbedenklich bestätig:

" Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung).

Im Streitfall durfte der nichtselbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet."

Fazit:

Betroffenen Dienstwagennutzern, die durch die 1%-Regelung benachteiligt sind, bleibt als Alternative allenfalls das Ausweichen auf ein Fahrtenbuch, mit der Folge der Besteuerung "nur" des tatsächlichen Vorteils der Privatnutzung. Dass diese Alternative aufgrund des damit verbundenen Aufwands viele Betroffene eher abschreckt, bestätigt jetzt nochmals eine am 27. Februar 2013 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhof. Im entsprechenden Urteil vom 13. November 2012, Aktenzeichen VI R 3/12 heisst es nämlich zu den Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs: " Dazu genügt nicht, wenn nur allgemein und pauschal die betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch als "Dienstfahrten" bezeichnet werden. Die erforderlichen Mindestangaben können auch nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden ... Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort selbst zu machen und nicht an anderer Stelle in einer weiteren und gegebenenfalls auch nachträglich vom Arbeitnehmer erstellten Auflistung.

Entsprechendes gilt für vom Arbeitgeber erstellte Listen und Ausdrucke des Terminkalenders. Deshalb liegt auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn der Kläger im Streitfall die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch selbst durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt."


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