Nachrangkapital von Dr. Horst Werner als Eigenkapitalersatz und Haftkapital für vorrangige Gläubiger erläutert

Nachrangkapital wird beim Rating als wirtschaftliches Eigenkapital eingestuft, so Dr. Horst Werner ( Göttingen ) und als Eigenkapitalersatz bewertet. Nachrangige Kapitaleinlagen bilden Haftkapital für andere vorrangige Gläubiger. Nachrangkapital gibt es oft als Genussrechtskapital, als stilles Beteiligungskapital, als Nachrangdarlehen und als Inhaberschuldverschreibungen (= Anleihekapital), bei denen in die Verträge qualifizeirte Nachrangklauseln eingearbeitet werden können ( ausführlich dazu www.finanzierung-ohne-bank.de ). Diese Kapitalbeteiligungs-formen bilden die Rechtsformen des Nachrangkapitals. Nachrang-Kapital ist grundsätzlich stimmrechtsloses Beteiligungs- oder Anlagekapital. eine besondere Kategorie bilden die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung; auch Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen genannt ) oder die einfachen Nachrangdarlehen ohne Gewinnanteil, da sie keine Finanzinstrumente im prospektrechtlichen Sinne sind und prospektfrei ohne Volumenbegrenzung und ohne BaFin-Genehmigung am Kapitalmarkt emittiert werden dürfen. Dazu müssen diese Angebots-Darlehen die Kapitaltilgung und die Zins- und Gewinnanteils-Zahlungen mit einem sogen. qualifizierten Nachrang versehen werden. Das bedeutet, dass auch die Zins- und Gewinnansprüche anderer Gläubiger Vorrang haben.

Das Nachrangdarlehen von Investoren und Kapitalgebern kann also ein modellhaftes Finanzierungsinstrument ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ) sein, das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 Kreditwesengesetz zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann.

Nachrang-Kapital ist Eigenkapital ersetzend und dennoch als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Nachrangkapital stellt aber als zweitrangig zu bedienendes Kapital gegenüber sonstigen Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital dar. Auch Genussrechtskapital und stilles Beteiligungskapital gewähren nur die nachrangige Teilnahme an den Gewinnausschüttungen eines Unternehmens und keinerlei Mitverwaltungs- oder sonstige Einflußrechte. Weitere Detailinformationen erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.