Maßnahmen – nicht auf Kosten der Wohneigentumsgemeinschaft

Eine Wohneigentumsgemeinschaft kommt bei mehreren Eigentumswohnungen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex vor. Diese Gemeinschaft setzt sich aus einigen bis vielen Eigentümern zusammen. Weil hier unterschiedliche Interessen zusammenkommen, ist in fast allen Wohneigentumsgemeinschaften ein externer Verwalter üblich. Dieser übernimmt die Vermittlung zwischen den Parteien und organisiert unter anderem die Versammlungen. Das macht die Organisation in der Wohneigentumsgemeinschaft etwas einfacher. Interessenkonflikte können beispielsweise entstehen, wenn ein Eigentümer etwas in seinem alleinigen Interesse durchsetzen möchte. Über einen konkreten Fall informiert die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen.

Barrierefreiheit: Miteigentümer müssen nicht zustimmen

Nicht selten bringt das Alter Hürden mit sich, die bewältigt werden müssen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass ein Eigentümer sich aufgrund seiner Gehbehinderung darum bemühte, dass im Treppenhaus und in der Garage der Wohneigentümerschaft eine barrierefreie Gestaltung erfolgt. Handläufe sollten angebracht werden, um die Begehung entsprechend zu erleichtern. Der Versuch, diese Kosten auf alle Eigentümer umzulegen, scheiterte. Das Landgericht Köln fällte folgendes Urteil in der Angelegenheit: Ein Anspruch darauf, dass Handläufe auf Kosten der Gemeinschaft angebracht werden, bestehe nicht. Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte dazu aus, dass die Kläger die entsprechenden baulichen Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 WEG nicht verlangen konnten. Zudem stelle die Herstellung einer Barrierefreiheit kein gemeinnütziges, sondern eigennütziges Interesse dar. Demnach scheiterte das Anliegen.

Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen steht die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen jederzeit zur Verfügung.

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