Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

10.10.2012
Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.08.2012 eine wichtige Entscheidung zum Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankung verkündet.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollte ein Urlaubsanspruch auch dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Jahre erkrankt ist und seinen Urlaub daher nicht nehmen kann. In einer neueren Entscheidung vom 22.11.2011 hat der Europäische Gerichtshof jedoch festgelegt, es sei nicht zu beanstanden, wenn eine Regelung vorsehe, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfalle. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht jetzt den Grundsatz entwickelt, dass ein Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer auch ohne entsprechende tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Dies folge aus einer richtlinienkonformen Auslegung bzw. Fortbildung von § 7 Abs. 3 Satz des Bundesurlaubsgesetzes.

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