Bundesverfassungsgericht stoppt 9er-Sondergremium RA Frank Feser

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2011 – 2 BvE 8/11 -) stoppte am Donnerstag, den 27.10.2011, vorläufig den Versuch, ein 9er-Sondergremium zu etablieren, das über wesentliche Fragen der EURO-Rettung entscheiden sollte.

Nach dem kürzlich verabschiedeten Stabilisierungsmechanismusgesetz sollen dringende oder geheime Entscheidungen über Maßnahmen des Rettungsfonds (EFSF) von einem speziellen Gremium getroffen werden, das nur aus neun Mitgliedern des Deutschen Bundestags besteht. Dies gilt aber nur dann, wenn der eigentlich zuständige Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nicht kurzfristig zusammenkommen kann. Bei gravierenden Änderungen muss in jedem Fall der gesamte Deutsche Bundestag entscheiden.

Hiergegen wandten sich zwei Abgeordnete des Deutschen Bundestages und beantragten beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Organstreitverfahrens. Sie sehen in dem Gesetz eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach sie Vertreter des ganzen Volkes sind.

Zwar dürfe der Deutsche Bundestag einzelne Aufgaben und Befugnisse des Plenums an parlamentarische Gremien delegieren. Nach dem GG darf sich der Deutsche Bundestag und damit die einzelnen Abgeordneten dabei aber nicht grundsätzlich des fortdauernden Einflusses entäußern, sofern grundlegende parlamentarische Rechte und Befugnisse betroffen sind.
Bei der Delegation müssten die Untergliederungen des Bundestages aber dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechend ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen. Zudem müsse die grundsätzliche Möglichkeit zur Mitwirkung auch fraktionslosen Abgeordneten offen stehen. Dem werde das normierte 9er-Sondergremium nicht gerecht.
Auch eine Unterdelegation vom Haushaltsausschuss auf das neue 9er-Gremium scheide aus, da eine hinreichende demokratische Legitimation von Entscheidungen über die in der Kernkompetenz des Bundestages liegende Budgetverantwortung allenfalls vom derzeit 41 Mitglieder zählenden Haushaltsausschuss gewährleistet werden könne, nicht aber von einem „Kleinst-Gremium“, wie es das Stabilisierungsmechanismusgesetz vorsehe.

Das Bundesverfassungsgericht folgte dem und erließ eine einstweilige Anordnung. Die gebotene Folgenabwägung ergibt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die Nachteile, die den Abgeordneten im Falle der Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger sind als die Nachteile, die im Falle des Erfolgs des Eilantrags entstehen können. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich das Organstreitverfahren in der Hauptsache als begründet, würden zwischenzeitlich die Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG unumkehrbar verletzt.
Denn im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache könnte das Gremium nach § 3 Abs. 3 StabMechG Entscheidungen treffen, die Statusrechte der Abgeordneten im Hinblick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren - etwa indem es die Zustimmung zu einem Beschlussvorschlag zur Vereinbarung einer Notmaßnahme der EFSF auf Antrag eines Mitgliedstaates der Euro-Zone gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 StabMechG erteilte.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen.

Dies gilt bereits unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips. Laut Art. 20 Abs. 1 GG ist das Demokratieprinzip im Grundgesetz verankert. Das Wort Demokratie leitet sich aus den (alt-)griechischen Wörtern ??????????, von ????? (d?mos), „Volk“, und ?????? (kratía), „Herrschaft“) ab. Es herrscht mit anderen Worten das Volk. In einer repräsentativen Demokratie wird diese Volksherrschaft durch gewählte Abgeordnete im Parlament ausgeübt. Diese Abgeordneten sind laut Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes, nicht an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Ausgehend von den historischen Entwicklungen, insbesondere im Vereinigten Königreich, wo das bedeutendste Dokument des Parlamentarismus, die Bill of Rights von 1689, in der das Königspaar dem Parlament Immunität, Verfügung über die Finanzen und Recht auf Zusammentretung ohne Aufforderung des Königs zugestand, und damit die Grundlagen des modernen Parlaments schuf, ist die Budgetverantwortung des Parlaments inzwischen ein zentrales Recht eines jeden Parlaments.

Der Bürger eines demokratischen Staates wählt seine Repräsentanten in das Parlament, wo dann über die Verwendung der Steuern entschieden wird. Der Bürger trägt damit für die Höhe der ihm auferlegten Steuern und Abgaben eine Mitverantwortung.

In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich das Parlament seiner zentralen Aufgabe entledigen darf. Berücksichtigt man die weitreichenden finanziellen Folgen von Maßnahmen im Zusammenhang mit der EURO-Rettungskrise, welche sich womöglich auch für künftige Generationen auswirken werden, so ist dem Bundesverfassungsgericht Beifall zu zollen, wenn es insoweit einen strengen Maßstab anlegt.

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