Bio-Werbung für kosmetische Mittel

Keine Frage, auch bei kosmetischen Mitteln liegt Bio voll im Trend. Allerdings ist bisher nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kosmetikum mit „Bio“-Aussagen vermarktet werden darf. Nun sorgt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm für Aufsehen.

In dem Fall geht es um die Bezeichnung „Bio-Oil“. Nach Ansicht der Richter in Hamm vermittelt diese Bezeichnung dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt sei. Die Silbe "Bio" spreche die Verbraucher genau auf den Gesichtspunkt der Herkunft der Inhaltsstoffe an, nämlich darauf, ob die Inhaltsstoffe natürlicher / pflanzlicher oder chemischer Herkunft sind. Idealerweise wünsche sich der Verbraucher Kosmetika mit ausschließlich natürlichen Inhaltsstoffen. Allerdings weiß der durchschnittliche Verbraucher auch, dass sich dies z.B. aus Haltbarkeitsgründen nicht immer durchhalten lässt. Dementsprechend rechne der Verbraucher damit, dass zu einem gewissen Anteil auch chemische Substanzen in Kosmetika enthalten sein können, auch wenn sie die Silbe "Bio" in ihrem Namen tragen. Soll aber die Silbe "Bio" überhaupt noch einen Sinn haben, dann zumindest den, dass in dem Produkt jedenfalls überwiegend natürliche / pflanzliche Substanzen enthalten seien, so die Richter.
Im Ergebnis wurde dem betroffenen Unternehmen die Bio-Bezeichnung untersagt, da das Produkt nicht zu mehr als 50 % und mehr aus natürlichen und pflanzlichen Stoffen Bestand. Ob sich diese „50plus“-Regel auch bei anderen Gerichten durchsetzen wird und ob letztlich der Bundesgerichtshof über solche Bio-Aussagen entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Sicherheitshalber sollten die Maßgaben dieses Urteils eingehalten werden, anderenfalls drohen Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern, Abmahnvereinen und Verbraucherschutzorganisationen.

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