Hausverwaltung Gierschner informiert über einige Irrtümer im Mietrecht

Im Bereich Mietrecht kursieren eine Menge Irrtümer. Das ist auch verständlich – schließlich gehört das Mietrecht zu den umfangreichsten. Die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen schafft in einigen Punkten Klarheit.

Irrtum Nr. 1: Mietvertrag kann einfach gelöst werden
Das Unterzeichnen eines Mietvertrages soll wohl überlegt sein, schließlich ist er rechtsverbindlich. Viele Mieter glauben, dass sich ein Mietvertrag einfach lösen lässt, wenn man dies zügig macht. Dies ist ein Irrtum, denn es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Mietverträge sind laut Gesetz einzuhalten. Nach der Unterzeichnung gilt die im Vertrag aufgeführte Kündigungsfrist. Das sind in der Regel drei Monate (Paragraf 573 c BGB).

Irrtum Nr. 2: Lautstarke Partys sind erlaubt
Lautstarke Partys sind ein Mal im Monat zulässig. Ein klassischer Irrtum. Es gilt ausnahmslos eine Nachtruhe von 22 bis sechs Uhr morgens. In dieser Zeit muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden. Ein Sonderrecht gibt es nicht. Zwar wird sich kaum jemand bei gewissen Anlässen wie eine Hochzeit oder einem Geburtstag über etwas höhere Lautstärke beschweren, dennoch gibt es hierauf kein Anrecht.

Irrtum Nr. 3: Vermieter darf einen Zweitschlüssel haben
Laut Gesetz darf ein Vermieter grundsätzlich kein Objekt ohne Zustimmung betreten. Nur wenn es ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wurde, kann der Vermieter einen Zweitschlüssel zurückbehalten. Aber auch dann darf er die Mietwohnung nicht ohne Weiteres betreten. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mieters würde er sich des Hausfriedensbruchs strafbar machen. Es gibt jedoch Ausnahmen: In Fällen, in denen Gefahr droht, (Wasserrohrbruch) darf der Vermieter vom Zweitschlüssel Gebrauch machen.

Für ausführliche Informationen steht die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Hausverwaltung Gierschner
Ansprechpartner: Herr Gierschner
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