EuGH: Hotelbetreiber muss für Musikverbreitung in Zimmern Tonträgerhersteller vergüten

Der EuGH hat mit Urteil vom 15.03.2012 ( Az.: C-162/10) klargestellt, dass der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen muss. Von dieser Verpflichtung zur Zahlung dürfen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Betreiber auch nicht freistellen.

Sachverhalt:

Das Unionsrecht verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass sie in ihrem nationalen Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, auch einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn die Nutzung im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe erfolgt. Im Falle der privaten Nutzung entfällt für den Nutzer diese Pflicht.

Eine Verwertungsgesellschaft aus Irland, die die Rechte der Hersteller von Tonträgern in Bezug auf Tonaufnahmen oder Tonträger vertritt, hat sich an den High Court (Commercial Division, Irland) gewandt und Klage gegen den irischen Staat erhoben. Die Verwertungsgesellschaft macht geltend, dass Irland gegen Unionsrecht verstößt, weil nach irischem Recht die Betreiber von Hotels von der Verpflichtung freigestellt sind, für die Nutzung von Tonträgern in ihren Hotelzimmern eine angemessene Vergütung zu zahlen. Des Weiteren verlangt die Verwertungsgesellschaft auch Schadensersatz.

Entscheidung:

Der EuGH hat entschieden, dass es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt ist, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers vornimmt, von der Verpflichtung der Zahlung einer Vergütung freizustellen. Bei der Beurteilung, ob dabei eine private Nutzung vorliegt und diesbezüglich auch eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs in Betracht kommt, ist darauf abzustellen, ob der Hotelbetreiber selbst das Werk privat nutzt. Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass die öffentliche Wiedergabe eines Werks die Privatnutzung ausschließt.

Nach Auffassung der EuGH bedarf es einer individuellen Beurteilung, ob ein Fall der öffentlichen Wiedergabe vorliegt. Der EuGH verweist sodann auch in seiner Entscheidung auf ein anderes Urteil vom 15.03.2012 (Az.: C-135/10) hin. Der Gerichtshof stellt hierzu mehrere Kriterien auf: Als erstes Kriterium sei hierfür die zentrale Rolle des Nutzers entscheidend. Eine öffentliche Wiedergabe sei demnach zu bejahen, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Des Weiteren ist das zweite Kriterium erfüllt, wenn die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus mehreren Personen besteht. Zuletzt hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein entscheidendes Kriterium auch ist, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Der EuGH hält vorliegend diese Kriterien für erfüllt.

Der EuGH führt ferner aus, dass ein Hotelbetreiber, der einen Tonträger, der in einer Rundfunksendung abgespielt wurde, in seine Gästezimmer überträgt, diesen in autonomer Weise benutze und zudem sende er ihn im Vergleich zu dem Publikum, an das die ursprüngliche Wiedergabe gerichtet war, an ein separates, zusätzliches Publikum. Er ziehe daher auch wirtschaftliche Vorteile aus der Wiedergabe.

Der Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh- oder Radiogeräte, aber ein Gerät anderer Art und passende Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, ist nach Auffassung des Gerichtshofs ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers iSd. Unionsrechts vornimmt.

Folglich ist er verpflichtet, eine angemessene Vergütung für die Nutzung zu zahlen.

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Über Johannes von Rüden