Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit im nationalen und supranationalem Recht

Im Bereich der Ausländerpolitik sind bereits viele Regelungskompetenzen auf die Europäische Union übergegangen – die Bundesrepublik Deutschland ist somit bereits in vielen Bereichen der Ausländerpolitik an europäisches Recht gebunden. Zwar hat die BRD weiterhin weitreichende Kompetenzen in der Vergabe der Aufenthaltstitel, namentlich Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Visum und Daueraufenthalt-EG.

Der weitreichende Übergangsprozess von nationaler zu supranationaler Zuständigkeit ist allerdings noch keineswegs abgeschlossen.
Supranational wie national gibt es die unterschiedlichsten Bedingungen, die erfüllt werden müssen, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde zugestimmt wird. Dabei gibt es die verschiedensten Gründe nach welchen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG), Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 19, 20, 21 AufenthG), ein Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22, 23, 24, 25, 26 AufenthG), oder Aufenthalte aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36 AufenthG).

Fragestellungen betreffend das Aufenthaltsrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht sind im Aufenthaltsgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Die Vertretung von Mandanten übernimmt oftmals ein spezialisierter Aufenthaltsrecht Anwalt und die Vertretung erfolgt bundesweit gegenüber allen Ausländerbehörden und Einbürgerungsbehörden sowie weltweit gegenüber allen deutschen Auslandsvertretungen im Visumverfahren. Der spezialisierte Anwalt im Ausländerrecht steht den Mandanten insbesondere auch in Fragen des Aufenthaltsrecht bei Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, etc. zur Verfügung. Solche Anwälte kann man im Internet auf vielen Anwaltsuchseiten finden.

Weiterhin kann ein solcher Anwalt Sie bei Visaverfahren und Remonstrationsverfahren zum Erhalt von nationalen Visa, in Visaverfahren und Remonstrationsverfahren zum Erhalt von Schengen-Visa (insbesondere „Besuchervisa"), nach einem abgelehnten Visumantrag im Klageverfahren vor dem für alle Visaklagen ausschließlich zuständigen Verwaltungsgericht in Berlin, sowie gegenüber allen Ausländerbehörden vertreten.


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