E-Zigarette: NRW darf weiter warnen

Wie bereits absehbar war setzen sich die juristischen Streitigkeiten um die E-Zigarette, auch bekannt als elektronische Zigarette oder elektrische Zigarette, munter fort. Versuche von Herstellerseite, staatliche Warnungen vor E-Zigaretten zu unterbinden, haben dabei vorerst einen Rückschlag erlitten.

Denn das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.01.2012 den Antrag einer Herstellerin und Vertreiberin von E-Zigaretten abgewiesen, der darauf gerichtet war, der nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerin Steffens Warnungen vor dem Verkauf von E-Zigaretten in Zukunft zu verbieten. Mit einer entsprechenden Pressemeldung und der rechtlich zweifelhaften Deklarierung elektronischer Zigaretten als „illegal“ hatte Nordrhein-Westfalen im Dezember 2011 für Wirbel gesorgt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verletzen diese Äußerungen aber nicht die Berufsfreiheit der Hersteller und Vertreiber elektrischer Zigaretten. Denn das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten und die Einschätzung des Ministeriums, E-Zigaretten seien Arzneimittel, sei vertretbar.

Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht wurden, ist damit aber keineswegs auch gerichtlich entschieden, dass die Behörden mit ihrer Einstufung nikotinhaltiger Liquids als Arzneimittel auch tatsächlich richtig liegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen liegt, wonach staatliche Warnungen vor vermeintlichen Gesundheitsgefahren beim Konsum bestimmter Produkte praktisch nicht justiziabel sind, solange nicht konkrete Hersteller beim Namen genannt werden. Überzeugend ist dies zwar nicht, da gerade pauschale staatliche Warnungen und Kriminalisierungen ganzer Produktkategorien – wie eben der E-Zigarette – auch ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Vertriebsunternehmen existenzgefährdende Wirkung entfalten können. Wer bei der rechtlichen Einstufung elektronischer Zigaretten „Recht hat“, muss gleichwohl anderweitig juristisch ausgefochten werden. Mit der Eröffnung wenig erfolgversprechender Nebenkriegsschauplätze, die – wenn auch zu Unrecht – in der Öffentlichkeit als negatives Präjudiz für die E-Zigaretten aufgefasst werden könnten, tun sich Hersteller und Vertreiber solcher Produkte jedoch keinen Gefallen.

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