Preisanpassungsklausel in Gasversorgungsvertrag unwirksam: Kunden erhalten Geld zurück

Erneut hat das Amtsgericht Euskirchen ein Urteil gegen ein regionales Gasversorgungsunternehmen gefällt und es verurteilt, zu viel gezahlte Beträge an den Kunden zurückzuzahlen. Mit dem Urteil vom 29.12.2011 (4 C 179/11) setzt das Amtsgericht Euskirchen seine Linie fort, die in Gasversorgungs-Sonderverträgen enthaltene Preisanpassungsklausel für intransparent zu halten und hat entschieden, dass ab Januar 2005 aufgrund dieser Klausel verlangte Preiserhöhungen unwirksam sind. Der Gasversorger muss daher Beträge, die er aufgrund dieser Erhöhungen eingenommen hat, an seine Kunden zurückzahlen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde in 1989, wie die meisten Privatkunden des Versorgungsunternehmens auch, einen Gasversorgungs-Sondervertrag mit einem fest vereinbarten monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis abgeschlossen, der eine Preisanpassungsklausel enthielt. Demnach sollte sich der Gaspreis ändern, wenn eine Änderung der „Allgemeinen Tarifpreise für Gas“ eintritt. Bereits mit Urteil vom 17.12.2008 (VIII ZR 274/06) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine solche weit reichende Klausel intransparent und daher unwirksam ist. In einem weiteren Urteil vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Widerspruch des Kunden gegen eine Preiserhöhung nicht erforderlich ist und der widerspruchslose weitere Bezug von Gas keine konkludente, also stillschweigende vertragliche Änderung darstelle. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen haben viele Kunden zu viel gezahlte von dem jeweiligen Gasversorger zurückverlangt.

Das Amtsgericht Euskirchen konnte sich bei seiner Entscheidung auf ein nicht veröffentlichtes Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 22.06.2011 (5 S 48/11) stützen, dem eine gleich lautende Preisanpassungsklausel zugrunde lag. Das Landgericht Bonn hatte die Berufung des Gasversorgungsunternehmens gegen ein Urteil, mit dem es zur Rückzahlung verurteilt worden war, zurückgewiesen und dabei sämtliche Rechtsfragen zugunsten des Kunden entschieden.

Kunden, die mit ihrem Gasversorgungsunternehmen einen Gasversorgungs-Sondervertrag mit einer intransparenten Preisanpassungsklausel abgeschlossen haben, haben also weiterhin gute Aussichten, zu viel gezahltes Entgelt von ihrem Gasversorger zurück zu verlangen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen beginnt die Verjährung derartiger Ansprüche nicht bereits mit Zahlung der monatlichen Abschläge, sondern erst dann, wenn der Versorger über den Jahresverbrauch abgerechnet hat. Denn erst mit der Jahresabrechnung steht fest, wie hoch der Verbrauch tatsächlich war und welches Entgelt angefallen ist. Auch wenn Gaskunden Preiserhöhungen nicht ausdrücklich widersprochen haben, können sie also die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge verlangen, soweit diese noch nicht verjährt sind. Mit Ablauf des 31.12.2011 betrifft dies Beträge aus Abrechnungen bis zum Jahr 2008. Für Forderungen aus Rechnungen ab 2009 ist es daher noch nicht zu spät, Rückzahlung zu verlangen.

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