Dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans einen Höchstbetrag für die Abfindung vorsehen?

In einem vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.7.2009, 1 AZR 566/08) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung verklagt. Hintergrund war, dass dem Arbeitnehmer nach den Kriterien des Sozialplanes eine wesentlich höhere Abfindung zugestanden hätte. In dem Sozialplan war aber ein für alle Arbeitnehmer unabhängig von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit usw. geltender Höchstbetrag vereinbart worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Höchstbegrenzung für zulässig gehalten. Von der Höchstbegrenzung seien naturgemäß eher die älteren und länger beschäftigen Mitarbeiter betroffen. Diese wiederum würden in absehbarer Zeit ohnehin aus dem Berufsleben ausscheiden. Da die Geldleistungen im Rahmen eines Sozialplanes vor allem die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes mildern sollten, sei es sachgerecht anzunehmen, dass diese bei älteren Arbeitnehmern durch die zeitnahe Möglichkeit Altersrente zu beziehen, begrenzt seien. Daher sei auch die Abfindungshöhe allgemein begrenzbar.

Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Fall vor dem Hintergrund des erst später in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anders zu beurteilen wäre. Arbeitnehmern, denen die Sozialplanabfindung auf Grund einer Höchstbetragsregelung im Sozialplan gekürzt wurde, sollten daher in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen lassen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

06.09.2011

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