Rechtschutzdeckung besteht auch bei nur angekündigter Kündigung

Eine Rechtsschutzversicherung muss grundsätzlich auch dann die Kosten anwaltlicher Beratung übernehmen, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung noch nicht erhalten hat, sondern der Arbeitgeber diese nur in Aussicht gestellt hat. Wie der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07) entschieden hat, ist die Rechtsschutzversicherung bereits dann eintrittspflichtig, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung nur gedroht hat.

Bietet der Arbeitgeber zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag an und stellt dem Arbeitnehmer für den Fall, dass dieser den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht, stellt dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits einen Versicherungsfall dar. Der Rechtsschutzversicherer muss dann die Kosten für die anwaltliche Beratung des Arbeitnehmers übernehmen.

Tipp Arbeitnehmer: Unterzeichnen Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Beratung. Es drohen Ihnen erhebliche Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs o.ä.). Ist der Aufhebungsvertrag erst unterzeichnet, ist der Arbeitsplatz regelmäßig weg. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann man einen solchen Aufhebungsvertrag nachträglich noch anfechten. Wenn der Arbeitgeber Sie unter Zeitdruck setzt, überlegen Sie, warum er dies tut. Unterbreitet Ihnen der Arbeitgeber ein seriöses Angebot, wird er in der Regel nichts dagegen haben, dass Sie sich hierzu vor Unterzeichnung beraten lassen.

Tipp Arbeitgeber: Wenn Sie einen Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu sehr unter Druck setzen (z.B. indem Sie mit fristloser Kündigung drohen, obwohl überhaupt kein Kündigungsgrund besteht), kann der Arbeitnehmer den unterzeichneten Aufhebungsvertrag möglicherweise anfechten. Die Anfechtung muss nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erklärt werden. Eine Anfechtung kann grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist des § 123 BGB erfolgen. Es besteht für den Arbeitgeber also auf lange Sicht Unklarheit darüber, ob das Arbeitsverhältnis wirklich endete. Das Risiko, später für einen längeren Zeitraum Gehalt nachzahlen zu müssen, obwohl keine Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer erbracht wurde, ist entsprechend hoch.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

06.09.2011

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