Haarentfernung: „dauerhaft“ ist nicht „immerwährend“

Wie dauerhaft muss eine „dauerhafte“ Haarentfernung sein? Diese Frage ist für alle Hersteller und Anwender von Laser- oder IPL-Geräten zur Haarentfernung von Bedeutung, um sich nicht mit Regressansprüchen ihrer Kundinnen wegen unzureichender Dauer der Haarentfernung konfrontiert zu sehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat kürzlich immerhin klargestellt, dass eine „dauerhafte“ nicht mit einer „immerwährenden“ Haarentfernung gleichgesetzt werden darf.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik zwar eine längerfristige Haarentfernung erreicht werden kann, nicht aber eine dauerhafte, endgültige, da die Haare – wenn auch mit Verzögerung – wieder nachwachsen. In den betroffenen Verkehrskreisen und interessierten Bevölkerungskreisen sei jedoch allgemein bekannt, dass mit den angebotenen Methoden zur „dauerhaften“ Haarentfernung nicht erreicht werden kann, dass die Haare nie wieder nachwachsen. Dies sei nicht nur Medizinern geläufig, sondern diese Kenntnis könne auch bei Kosmetikerinnen, die Behandlungen zur Haarentfernung anbieten, unterstellt werden. Auch die Formulierung des im konkreten Fall verwendeten Flyers hielt das OLG für ausreichend, um auch gegenüber dem Endkunden deutlich zu machen, dass sich trotz umfangreicher Behandlung kein endgültiger Erfolg einstellen wird, sondern die Behandlung vielmehr nach gegebener Zeit zu wiederholen sein wird.

Die Entscheidung des OLG Celle ist zu begrüßen und sorgt im Verhältnis zwischen Herstellern von Geräten zur Haarentfernung, Kosmetikerinnen und anderen Fachkreisen für erfreuliche Klarheit. Hinsichtlich der Werbung für „dauerhafte“ Haarentfernung gegenüber dem Endverbraucher stellt sie allerdings keinen Freifahrtsschein dar. Vielmehr kommt es in solchen Fällen auf eine sorgfältige Gestaltung von Werbeflyern und sonstigen Informationsmaterialien an, um eine Irreführung oder Ansprüche des Verbrauchers wegen angeblicher Schlechtleistung zu vermeiden.

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