Die Folgen der finanziellen Schieflage der deutschen Fluglinie Air Berlin für die Arbeitnehmer der Fluggesellschaft.

Presseberichten zufolge sollen bei der zweitgrößten deutschen Fluggesellschaft eine Reihe von weitgehenden Einsparungen vorgenommen werden. Die Airline plant nach einem Bericht der Stuttgarter Nachrichten die Streichung von vielen in- und ausländischen Flügen. Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 22.8.2011, dass Air Berlin Verluste macht und dass der Aktienkurs zerbröselte. Ob auch Arbeitsplätze in Gefahr sind, ist bislang nicht bekannt.

Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Zumindest wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist die Klage auch bei Vorliegen eines Sozialplans fast immer ratsam. Aus folgenden Gründen:

1. Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.

2. Man kann die Höhe der Abfindung klären und muss sich nicht später mit dem Arbeitgeber darüber streiten.

3. Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann.

4. Es lassen sich diverse Ansprüche mitregeln, z.B. die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Arbeitszeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.

Wer klagen will, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Berlin, 22.08.2011

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