Kettenrauchen in der Mietwohnung - Exzessives Rauchen in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5.3.2008, Az. VIII ZR 37/07) gehört auch exzessives Rauchen in der Mietwohnung zum normalen Mietgebrauch. Wenn hierdurch die Wände und Türen in den Zimmern vergilben, kann der Vermieter keinen Schadensersatz fordern. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob dies auch in solchen Fällen gilt, wo die Spuren des Rauchens schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen (zweimaliges Weißen der Wände und Streichen der Türen) beseitigt werden können.

Sollte der Zigarettenrauch in die über dem Raucher gelegene Wohnung eindringen und den Mitmieter belästigen, kommt eine Minderung seiner Miete in Betracht (so das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil vom 17.3.2008, Az. 211 C 3/07).

Fachanwaltstipp Vermieter: Soweit Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurden, kann man von ihm die Beseitigung der durch das Rauchen entstandenen Schäden verlangen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, in den Vertrag ein Rauchverbot aufzunehmen. Obwohl der Bundesgerichtshof ein solches Rauchverbot wohl selbst im Formularvertrag für zulässig hält, bleiben Bedenken. Trotzdem ist ein solches Verbot sinnvoll, da eine gewisse Hoffnung besteht, dass sich der Mieter freiwillig daran hält.

Fachanwaltstipp Mieter: Prüfen Sie, ob die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam ist. Ansonsten sind die Schönheitsreparaturen Vermietersache. Soweit der Vermieter Schadensersatz wegen der Folge exzessiven Rauchens verlangt, wird er es unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung sehr schwer haben, diese Forderung gerichtlich durchzusetzen. Sollte starker Zigarettengeruch aus Nachbarwohnungen in Ihre Wohnung dringen, ist Ihre Miete unter Umständen gemindert.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

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