Die Rechte der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung bei großen Konzernen

Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) berichtet aktuell auf seinem Onlineportal („Opel droht 170 Mitarbeitern Kündigung an“, letzter Zugriff 2.8.2011), dass beim Opel-Werk in Bochum 170 Mitarbeiter mit einer Kündigung bedroht würden. Den Mitarbeitern wurde – so der Bericht – ein Abfindungspaket angeboten. Für 120 Mitarbeiter gebe es die Möglichkeit, im Werk in Rüsselsheim unterzukommen. Falls Mitarbeiter das Abfindungspaket nicht annehmen oder sich weigerten, in das Rüsselsheimer Werk zu wechseln, würden betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Der WDR berichtet in dem Artikel, dass dies die ersten betriebsbedingten Kündigungen bei Opel in den letzten 50 Jahren seien. Mitte August 2011 sollen die betriebsbedingten Kündigungen dem Bericht zufolge ausgesprochen werden.

Für die betroffenen Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob sie das Abfindungspaket annehmen oder sich lieber gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren sollten. Das ist grundsätzlich eine schwierige Entscheidung für die betroffenen Arbeitnehmer. In jedem Fall sollte man sich hier rechtlich beraten lassen. Wer ohnehin mit dem Gedanken spielt, den Arbeitgeber zu wechseln oder gar ein interessantes Angebot einer anderen Firma hat, wird ernsthaft darüber nachdenken. Allen anderen ist in der Regel zu raten, es auf eine Kündigung ankommen zu lassen. Üblicherweise lassen sich in einem nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit wesentlich höhere Abfindungen als die vom Arbeitgeber zunächst angebotenen erzielen.

Der WDR berichtet im oben genannten Artikel, dass den betriebsbedingt zu kündigenden Opel-Mitarbeitern nur 3 Monatsgehälter Abfindung angeboten werden.

Wer sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, hat die Möglichkeit, etwa 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu erhalten – oft sogar deutlich mehr.

Vor Gericht gilt die Faustregel: Je wahrscheinlicher ein Erfolg der Kündigungsschutzklage, desto höher muss die Abfindung sein, mit der sich der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses „erkauft“. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter anderem eine Sozialauswahl treffen, die von den Gerichten sehr genau nachgeprüft wird. Je länger ein Mitarbeiter dabei ist und je mehr Unterhaltspflichten er hat, desto schwerer ist es, ihm betriebsbedingt zu kündigen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Überlegen Sie es sich gut, Ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu setzen. In den allermeisten Fällen sind die Abfindungen, die wegen eines Aufhebungsvertrages gezahlt werden, niedriger als das, was der Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht zahlen müsste. Die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage hängt zu einem großen Teil davon ab, wie Sie bei einer Sozialauswahl „abschneiden“.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Bedenken Sie, dass im Arbeitsrecht das „ultima ratio“-Prinzip gilt. Prüfen Sie, ob nicht eine Versetzung an einen anderen Standort möglich ist. Sollte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben haben, ist es ratsam, das Verfahren so schnell wie möglich durch einen Vergleich zu beenden. Sonst riskieren Sie – wie im Fall Emely –, dass Sie einen spektakulären Prozess nach Jahren verlieren und eine erhebliche Summe an Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen müssen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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