Unerlaubte Klauseln im Mietvertrag: Kleintiere dürfen bleiben

Musizieren und Haustiere verboten – in vielen Mietverträgen reiht sich ein Verbot an das andere. Besonders auf heiß umkämpften Wohnungsmärkten nehmen Mieter solche Klauseln einfach hin, lassen die Posaune verstauben und schaffen die Meerschweinchen ab. Doch nicht wenige Regelungen sind ungesetzlich, selbst Mieter, die einen Vertrag bereits unterschrieben haben, müssen sich an solche Auflagen nicht halten. Immonet nennt die häufigsten unerlaubten Klauseln.

Treiben Sie es ruhig bunt!

Wer es bunt mag, darf auch in einer Mietwohnung die Wände Altrosa oder Zitronengelb streichen – ohne vor dem Auszug die Flächen in mühevoller Arbeit wieder weißen zu müssen. Der Vermieter darf lediglich verlangen, dass der Zustand der Wohnung eine schnelle Widervermietbarkeit gewährleistet. Vom Bewohner selbst angefertigte Wandmalereien könnten dies allerdings in der Tat erschweren.

Tierische Mitbewohner machen die Wohnungssuche oft schwer, ein generelles Verbot von Vierbeinern ist jedoch ungesetzlich – das entschied der Bundesgerichtshof. Zwar darf der Vermieter Hunden und Katzen den Einzug verbieten, kleines Getier wie Hamster, Wellensittich oder Schildkröte kann jedoch immer gehalten werden.

Musizieren darf beschränkt, nicht verboten werden

Fallen durch steigende Ölpreise oder Steuern höhere Nebenkosten an, hat der Vermieter natürlich das Recht, die Mehrkosten auf die Bewohner umzulegen. Jedoch nicht unmittelbar nachdem er die Zahlungen hat leisten müssen. Erst wenn die Jahresendabrechnung fällig wird, darf er sich das Geld von den Mietern zurückholen.
Klampf, tröt, quietsch – Vermieter, die Bewohner, grundsätzlich verbieten wollen, ein Instrument zu bearbeiten, sind im Unrecht. Lediglich einschränkende Klauseln sind zulässig. Die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, wie lange das Musizieren angemessen ist, hingen stets von der Umgebung und der Art des Klangkörpers ab. So darf ein Cello länger gespielt werden als ein Schlagzeug und in einer Seniorenanlage gelten strengere Auflagen als in einem normalen Miethaus.

Das Recht auf eine Dusche

Sogar zu einem Dusch- und Badeverbot nach 22 Uhr versteigt sich mancher Vermieter – eine unwirksame Anweisung. Das nächtliche Planschen kann jedoch beschränkt werden, nämlich auf eine halbe Stunde zwischen 23 und 5 Uhr.
Übrigens: Auch wenn dem Vermieter eine Wohnung gehört, darf er diese noch lange nicht nach Belieben betreten. Im Juristenjargon heißt das, dass ein Eigentümer mit der Vermietung sein Gebrauchsrecht der Mietsache verliert. Steht der Vermieter also plötzlich in der Wohnung, ist das genauso ein Hausfriedensbruch wie bei jedem Anderen. Der Wohnungsschlüssel gehört deshalb nur in Mieterhände, es sei denn, der Bewohner gibt ihn freiwillig an Dritte weiter.

Laut Angaben des Mieterschutzbundes enthalten 90 Prozent der Mietverträge falsche oder gar ungesetzliche Passagen. Es lohnt sich also, den Vertrag vor der Unterschrift von einem Experten für Mietrecht prüfen zu lassen.

29.07.2011: | | |

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