Rechtliche Anforderungen des Social Media Marketing

Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. sind aus der heutigen Medienlandschaften kaum noch wegzudenken. So verwundert es nicht, dass diese Plattformen auch von Unternehmen genutzt werden, um Marketing zu betreiben. Doch wann bewegen sich diese Unternehmen mit dem so genannten Social Media Marketing im rechtlich zulässigen Bereich? Die Rechtsanwälte von Jurawerk haben sich die wichtigsten Funktionen für Websites genauer angeschaut.

Oft genutzte Funktion im Social Media Marketing ist die Verlinkung mit Hilfe des „Like“-Button („Gefällt mir“): Klickt ein auf Facebook angemeldeter Nutzer auf „Gefällt mir“, wird die besuchte Seite auf der Profilseite des Nutzers verlinkt. Notwendig ist dafür die Weitergabe von Daten an Facebook - und das bereits vor der Betätigung des Buttons und selbst wenn der Besucher nicht bei Facebook angemeldet ist.

Nach der Entscheidung des Kammergerichts verstößt der Einbau des Facebook „Like“-Buttons damit zwar gegen datenschutzrechtliche Vorgaben des § 13 Abs. 1 TMG, wettbewerbsrechtlich ist das Einbinden jedoch nicht zu beanstanden. Bis zur endgültigen Klärung durch den Bundesgerichtshof ist jedoch zu empfehlen, die Funktion des Buttons sowie die übermittelten Daten in der Datenschutzerklärung aufzuführen oder gar das Plug-in erst nach der Zustimmung des Nutzers zu laden.

Mit Zurückhaltung zu genießen ist im Social Media Bereich die „tell a friend“-Funktion: Mit Nutzung der „tell a friend“-Funktion veranlasst ein Internetnutzer, dass eine E-Mail über den Server des Unternehmens versandt wird. Sollte diese E-Mail Werbung enthalten, liegt regelmäßig ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor, da es an der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers fehlt.

Soll das Social Media Marketing auch die „tell a friend“-Funktion einschließen, ist zumindest darauf zu achten, die E-Mail dem Empfänger als E-Mail des Empfehlenden zu senden - ohne dabei aber die Identität des versendenden und empfohlenen Unternehmens zu verschleiern. Außerdem sollten dem Nachrichtentext keine kommerziellen Werbehinweise hinzugefügt werden und die Nutzung der „tell a friend“-Funktion nicht mit Gewinnspielen oder Gutscheinen gefördert werden. Um datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten, sollte auf Speicherung der eingetragenen E-Mail-Adressen verzichtet werden. Gleiches gilt auch für den Versand von sogenannten „Direct Messages“ mit kommerziellem Inhalt an die eigenen „Follower“ bei Twitter.

Darüber hinaus gilt auch im Social Media Bereich die Haftung für gesetzte Links: So entschied das Landgericht Frankfurt am Main ausdrücklich, dass der Nutzer eines Twitter-Accounts für Inhalte haftet, die er sich zu Eigen macht.

Schließlich empfehlen die Experten von Jurawerk, ein Impressum auf den eigenen Profilseiten in den Sozialen Netzwerken einzurichten, da dann, wenn diese Profilseiten Telemedien sind, eine Anbieterkennungspflicht bestünde.

Hintergründe zu den rechtliche Anforderungen des Social Media Marketing:
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