Urheberrechtliche Abmahnung Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Hörbücher der DREI ??? iAd. Sony Music Entertainment Germany GmbH

Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit wieder verstärkt Hörbücher der beliebten Serie „Die Drei ???“ im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ab. Gegenstand der Abmahnungen ist die unerlaubte Verwertung der urheberrechtlich geschützten Hörbücher in Peer-to-Peer-Netzwerken, sog. Tauschbörsen.

Gefordert wird - wie in anderen Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer auch - die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung pauschaler Vergleichsbeträge.

Folgende Titel sind u.a. betroffen:

* · Die drei ??? – Kids: Mission Maulwurf (Folge 18)
* · Die drei ??? – Kids: Spur in die Wildnis (Folge 19)
* · Die drei ??? Das Geheimnis der Diva (Folge 139)
* · Die drei ??? Das verfluchte Schloss
* · Die drei ??? Der Fluch des Drachen (Folge 130)
* · Die drei ??? Der tote Mönch (Folge 134)
* · Die drei ??? Die geheime Treppe (Folge 138)
* · Die drei ??? Fels des Dämonen (Folge 133)
* · Die drei ??? Fluch des Piraten (Folge 135)
* · Die drei ??? Haus des Schreckens (Folge 131)
* · Die drei ??? Pfad der Angst (Folge 137)
* · Die drei ??? Schatten über Hollywood (Folge 128)
* · Die drei ??? Schrecken aus dem Moor (Folge 126)
* · Die drei ??? SMS aus dem Grab (Folge 129)
* · Die drei ??? Spuk im Netz (Folge 132)
* · Die drei ??? Stadt der Vampire (Folge 140)
* · Die drei ??? Tödliches Eis (Folge 142)
* · Die drei ??? und das versunkene Dorf (Folge 136)
* · Die drei ??? und die Poker-Hölle (Folge 143)

Wie sollten sich Betroffene jetzt verhalten?

Zunächst einmal gilt es trotzt der regelmäßig sehr eng gesteckten Fristen die Ruhe zu bewahren.

Wer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die streitgegenständliche Datei über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten worden ist, sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, eine, die nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, so dass eine effektive Verteidigung gegen den geforderten „Vergleichsbetrag“ überhaupt noch möglich bleibt. Wer tatsächlich nur eines der Hörbücher geladen haben sollte, kann - und das ist in der Regel auch zu empfehlen - die Unterlassungserklärung auf diesen eine Hörbuch beschränken. In diesem Fall besteht kein Anlass sich lebenslänglich bezüglich ALLER Werke (insbesondere auch aller Musikwerk) der Sony Music Entertainment Germany GmbH zu unterwerfen.

Bezüglich der geforderten Pauschalbeträge ist Vorsicht geboten. Hier liegen viele Probleme, von denen die meisten noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Die Tatsache, dass die meisten relevanten Probleme noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, eröffnet aber für den Abgemahnten auch Chancen und sollte daher nicht nur nachteilig gewertet werden.

Problematisch ist immer wieder die Zuständigkeit der Gerichte. Hier wird von den abmahnenden Kanzleien meist vertreten, Klagen, die auf dem illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien basieren, seien in ganz Deutschland zulässig, weil die Datei auch in ganz Deutschland abrufbar wären und somit der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO eröffnet wäre (sog. fliegender Gerichtsstand ). Diese Ansicht kollidiert mit der Rechtsprechung des BGH zu § 32 ZPO, der allein die Abrufbarkeit der Datei in ganz Deutschland nicht ausreichend lässt, um die Anwendbarkeit des § 32 ZPO zu begründen (vgl. BGH VI ZR 217/08). Auch grundgesetzlich ist die Anwendung des § 32 im konkreten Fall problematisch, da Sie - bisher ungeklärt – gegen Art. 101 Abs.1 GG verstoßen könnte. Verfassungsrechtliche Fragestellungen wurden bislang im Rahmen von Filesharingprozessen bestenfalls „stiefmütterlich“ behandelt.

Weiterhin problematisch sind die für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Streitwerte. Diese werden von den unterschiedlichen deutschen Gerichten oft auch sehr unterschiedlich bemessen. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Elmshorn aus, dass der Streitwert für das illegale öffentliche Zugänglichmachen eines Albums 2.000 EUR beträgt, vgl. AG Elmshorn, 49 C 57/10). Andere Gerichte setzten allerdings deutlich höhere Streitwerte an, so zB. das LG Köln, welches den Streitwert für das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums mit 50.000 EUR festlegte, vgl. LG Köln, 28 O 596/09. Diese äußerst unterschiedliche Bewertung von anzusetzenden Streitwerten verdeutlicht die Uneinheitlichkeit in Filesharingprozessen. Sie zieht sich durch fast sämtlich relevante Fragen in diesen Prozessen.

Problematisch ist weiterhin die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt. Hat der Anschlussinhaber allerdings nicht selbst geladen, sondern zum Beispiel anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, wird der Nachweis eines Verschuldens deutlich schwieriger. Hier kann der Vorwurf vor allem auf das Unterlassen von Prüfungspflichten gestützt werden. Was für prüfungspflichten allerdings zu fordern sind, wird ebenfalls sehr unterschiedlich beurteilt. Inwieweit der Anschlussinhaber für ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten Dritter, unter Umständen volljähriger Dritter einzustehen hat, sog. Störerhaftung, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Machen Sie hier keine Experimente. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung.

INFORMATIONEN ZUM THEMA ABMAHNUNG:

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