Erbrecht: Ausgleichsanspruch des aufgrund Pflichtteils in Anspruch genommenen Erben verjährt in 30 Jahren

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OLG Oldenburg, 05.05.2009, Az.: 12 U 3/09

Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 – 2338 BGB geregelt und garantiert allen Abkömmlingen, den Eltern sowie dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner des Erblassers, dass sie auch dann am Nachlass beteiligt werden, wenn sie durch Verfügung von Todes des Erblassers von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Zweck des Pflichtteilsrechts ist somit der Schutz des gesetzlichen Erbrechts vor den Wirkungen der Testierfreiheit. Voraussetzung des Pflichtteilanspruches ist der Ausschluss des Berechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen.

Zur Berechnung des Pflichtteils wird die Quote des gesetzlichen Erbteils bei gesetzlicher Erbfolge herangezogen. Die Hälfte dessen entspricht dann dem Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).

Bei der Berechnung ist allerdings § 2310 S. 1 BGB zu beachten, wonach bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils diejenigen mitgezählt werden, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind.

Für den anzusetzenden Nachlasswert ist der Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich (§ 2311 Abs. 1 BGB), welcher gem. § 2311 Abs. 2 BGB auch durch Schätzung ermittelt werden kann.

Zur Ermittlung des Nachlasswertes werden Verbindlichkeiten wie Erblasserschulden und Erbfallschulden abgezogen, § 2313 BGB.

Wird nur ein Erbe durch den Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen, kann der Erbe gem. den §§ 2058, 426 Abs. 1 BGB von den anderen Erben anteiligen Ausgleich für die Zahlung des Pflichtteils an den Pflichtteilsberechtigten verlangen.

Denn gem. § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 05.05.2009 befasste sich mit der Frage, ob der durch den Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Erbe auch noch zehn Jahre nach dem Erbfall den anteiligen Ausgleich von den anderen Erben verlangen konnte.

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