Internetrecht: Regionsbezogene Domain für Freiberufler zulässig.

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Bundesgerichtshof, 01.09.2010, (Az. StbSt (R) 2/10)

Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. § 57a StBerG präzisiert dies dahingehend, dass dem Steuerberater Werbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Insofern ist Internetwerbung für Steuerberater grundsätzlich zulässig, solange diese nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Allerdings ist der Inhalt einer Steuerberater-Homepage teilweise durch berufsrechtliche Regelungen und insbesondere durch § 6 Telemediengesetz vorgeschrieben. Zu diesen pflichtgemäßen Angaben zählen z. B. der Name, die Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und bei juristischen Personen zusätzlich Vertretungsberechtigte, bei Steuerberatungsgesellschaften das Handelsregister und die Registernummer. Fehlen diese Angaben, kann dies gemäß § 12 TDG mit bis zu 50.000 € geahndet werden (vgl. OLG München, 11.09.2003 (Az.: 29 U 2681/03)).

Mit einem interessanten Fall von Steuerberaterwerbung hatte sich nun der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Fall zu befassen.

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