Reiserecht: Kein Schmerzensgeld nach Affenbiss

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Amtsgericht Köln, 18.11.2010, Az.: 138 C 379/10

Auf Urlaubsreisen sind unzureichende Hotelanlagen oder Flugverspätungen bzw. –ausfälle immer wieder Gegenstand von Klagen der Urlauber gegen den Reiseveranstalter.

Die jeweiligen Ansprüche, die durch den Urlauber geltend gemacht werden können, hängen entscheidend davon ab, wann die anspruchsbegründenden Mängel auftreten. Vor der Reise kann der Urlauber den Rücktritt vom Reisevertrag, die Vertragsübertragung auf einen Dritten oder die Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt geltend machen. Während der Reise z. B. den Anspruch auf Kündigung des Reisevertrages, das Recht zur Abhilfe oder Selbsthilfe. Nach der Reise kann er Minderungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Nach der Reform des Schadensersatzrechts zum Stichtag 01.01.2002 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsstellung von Urlaubern immer wieder durch zahlreiche Entscheidungen gestärkt. Gerade der Schutz der Reisenden im Hinblick auf Gefahren, die von Hoteleinrichtungen ausgehen können, war dabei immer wieder Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidungen.

Dabei ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter gem. § 278 BGB grundsätzlich für die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften in Anspruch genommen werden kann, da der Hotelier als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gilt.

Der Hotelier muss demgemäß, auch unter Aufsicht des Reiseveranstalters, darauf achten, möglichst alle Gefahrenquellen, die sich auf der Hotelanlage befinden, auszuschalten und entsprechende Warnhinweise auszusprechen.

Verschuldet der Hotelier oder der Reisveranstalter die Verletzung eines Urlaubers, kann dieser neben Minderungsansprüchen oftmals auch Schmerzensgeldansprüche gem. § 253 Abs. 2 BGB geltend machen.

Das Amtsgericht Köln hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Urlauber, der sich auf einer Reise in Afrika befand und auf der Hotelanlage von einem Affen gebissen wurde, Schadensersatz bekomme, obwohl das Hotel die Warnung „Don't feed the monkeys. If you do, you'll see…“ durch Anbringung eines Schildes ausgesprochen hatte.

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