Die Open Market TV AG und Dr. Olaf Fischer, Brauchschweig zum Thema Prospektpflicht am Freiverkehr Frankfurt

Die Open Market TV AG Dr. Olaf Fischer zum Thema Prospektpflicht am Freiverkehr.

New York Frankfurt, den 22.11.2010.Die Open Market TV AG, kurz "OMTV" genannt, hat bestimmte Fachautoren dazu eingeladen, Artikel über den Open Market (Freiverkehr Börse Frankfurt) zu schreiben. Hierbei kommt es der OMTV AG darauf an, auf die wesentlichen und wichtigen Punkte des Freiverkehrs hinzuweisen, wohl auch auf die Risiken und mögliche Verbesserungsstandarten. Im Wesentlichen kommt es der OMTV AG aber darauf an, ihre Kunden für eine gewisse Sorgfaltspflicht bei der due diligence anzuregen, damit eine höchstmögliche Transparenz im Markt herrscht und das Vertrauen im Open Market erhalten bleibt.

Diesbezüglich startet die OMTV AG eine Serie von Aufsätzen die von Fachautoren geschrieben und von OMTV veröffentlicht werden. Den Auftakt gestaltet der Fachautor und Rechtsanwalt,Herr Dr. Olaf Fischer aus Braunschweig, Fachanwalt unter anderem für das Kreditwesengesetz. Herr Dr. Fischer äußert sich zum Thema Prospektpflicht im Open Market(Freiverkehr).

Hierzu erklärte dazu Dr. Fischer folgendes:

"Das Börseneinstiegssegment des Open Market existiert bereits seit 2005, doch noch immer gibt es erhebliche Vorbehalte und es bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Prospektpflicht und der Vorgaben, die Emittenten bei ihren Veröffentlichungen im Rahmen des Internetauftritts, von Pressemitteilungen oder Werbemaßnahmen zu beachten haben. Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, wie schnell sie – ungewollt – durch nicht gesetzeskonforme Veröffentlichungen eine Prospektpflicht auslösen und damit Bußgelder oder eine Aussetzung des Aktienhandels und damit einen unwiederbringlichen Imageschaden riskieren. Bedingt dadurch das die Börse Frankfurt das Listing für Firmen, vornehmlich aus dem Ausland sehr einfach und ohne grosse Formalitäten und ohne Prospekt ermöglicht, ergeben sich bestimmte Unsicherheiten für Emittenten und Investoren. Unsere Kanzlei hat sich mit der Thematik intensiv auseinandergesetzt:

Das Problem
Als sich die BaFin im Herbst 2007 mit einigen Beamten auf die Jagd nach Internet-Verstöße gegen das zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Jahre geltende Wertpapierprospektgesetz (WpPG) begab, hatte dies in Kürze 41 Ermittlungsverfahren gegen am Open Market notierte Unternehmen zur Folge. Allen 41 Unternehmen wurde vorgeworfen, ein öffentliches Angebot zu unterbreiten, obwohl das in einem solchen Fall gesetzlich vorgeschriebene Wertpapierprospekt nicht erstellt worden war. Die BaFin gab die Recherchetiefe nicht bekannt, es steht aber zu vermuten, dass die Dunkelziffer der Verstöße auch heute noch um ein Vielfaches höher liegt.
Nach einhelliger Meinung sind wir zu folgender Schlussfolgerung gekommen:

Die Ursachen
Die Ursache für die Verstöße liegt keinesfalls an der Weigerungshaltung der Unternehmen, sondern vielmehr an der äußerst komplexen, sehr agilen Rechtslage. Wenn ein Emittent ein öffentliches Angebot unterbreitet, hat er zuvor ein Wertpapierprospekt bei der BaFin zu hinterlegen und prüfen zu lassen. „Ein öffentliches Angebot ist jede Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über deren Kauf oder Zeichnung zu entscheiden“ (§ 2 Nr. 4 WpPG). Aus der Formulierung selbst ist bereits ersichtlich, dass der Begriff des öffentlichen Angebots unklar und vor allem sehr weit gefasst ist. PR-Meldungen, Webemaßnahmen, Internetauftritte, Aussagen in den firmeneigenen Werbebroschüren, der Verkauf von Wertpapieren an Dritte im Rahmen einer Kapitalerhöhung, ja sogar die Mitteilung der eigenen Aktienkennung auf der Homepage kann unter Umständen (unbewusst) ein öffentliches (Beteiligungs-)Angebot zur Folge habe. Schneller als gedacht drohen so erhebliche Risiken in Form von Bußgeldern oder gesetzlicher Rückerstattungspflichten. Und natürlich ist die BaFin zu allererst verpflichtet, solche Verstöße zu unterbinden, indem sie den Handel mit diesen Aktien aussetzt und diesen Umstand natürlich öffentlich publiziert.

Die Therapie
Für Unternehmen, die sich am Open Market beteiligen wollen, gibt es nur zwei sinnvolle Vorgehensweisen, um dieser Problematik zu begegnen:

1. Ein Wertpapierprospekt wird erstellt und (überobligatorisch) beim BaFin eingereicht und geprüft
2. Jede Veröffentlichung des Unternehmens, insbesondere auch im Internet, wird zuvor von einem darauf spezialisierten Berater überprüft und freigegeben und ein (Aktien-Pre)Prospekt erstellt.

1.Das Wertpapierprospekt

Die (überobligatorische) Erstellung eines Wertpapierprospektes nebst Prüfung durch die BaFin ist zweifellos der sicherste, aber mit Abstand auch der teuerste Weg. Nach einschlägigen Studien liegen die Kosten hierfür selten unter 300 TEUR. Die Erstellungszeit wird – je nach Größe des Unternehmens – bei ca. drei Monaten liegen.

Bisher ist aber noch nicht klar, ob die BaFin solche (überobligatorischen) Prüfungen überhaupt vornimmt. Denn immerhin würde es sich ja bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handeln, das gerade nicht am prospektpflichtigen, geregelten Markt zu agieren wünscht.
Die erhöhten Kosten und der vermehrte Zeitverlust bei Erstellung eines Wertpapierprospektes mit BaFin-Einreichung eliminieren aber gerade den Charme des schnellen und preisgünstigen Zugangs zur alternativen Kapitalbeschaffung über den Freihandel.
Diesen Nachteilen stehen aber auch erhebliche Vorteile gegenüber. So darf nicht unterschätzt werden, dass viele (private) Anleger schlichtweg darauf vertrauen, dass das BaFin den Prospekt (und damit das Unternehmen) geprüft habe und daher mehr Vertrauen in die Werthaltigkeit des Unternehmens. Das ist jedoch nur dann ein auf Dauer positiv einzuordnendes Argument, wenn das Unternehmen die Werthaltigkeit in der Praxis belegen kann. Viel wichtiger dürfte der Vorteil sein, die Aktie relativ frei und vor allem in der Öffentlichkeit und damit gegenüber dem Kleinanleger bewerben zu können.

Wer sich damit allerdings im rechtssicheren Raum wähnt, der vergisst, dass selbst prospektierte Emittenten insbesondere hinsichtlich ihrer Werbemaßnahmen erheblichen Form- und Inhaltsbeschränkungen unterliegen. Der mit dem Wertpapierprospekt erkämpfte Freiraum ist also wesentlich geringer als man glaubt.

2.Ausschöpfung der gesetzlichen Vorgaben und das (Aktien-Pre)Prospekt

Die immer wieder zu lesende Auffassung, dass eine vernünftige Kommunikation mit den Anlegern kaum möglich sei, wenn ein Unternehmen ohne Wertpapierprospekt an den Markt gehe, kann nicht verfangen. Es gibt unzählige Möglichkeiten, Unternehmensinformationen zu kommunizieren und sich trotzdem innerhalb der gesetzlichen und richterlichen Vorgaben zu bewegen. Man benötigt eben nur spezialisiertes Wissen und muss permanent über die neuesten Entscheidungen unterrichtet sein. Die Praxis hat gezeigt, dass sich vor allem die Unternehmen am Open Market nachhaltig platzieren können, die die gesetzlichen Vorgaben insbesondere im Hinblick auf die unternehmenseigenen Publikationen voll ausschöpfen. Dass hierfür die Beratung durch Spezialisten auf der Hand liegt, ist ebenso zwingend wie die möglichst frühzeitige Einschaltung derselben. So sollte jeder Emittent schon vor Beginn der Platzierung am Open Market geschulte Spezialisten bei der Überarbeitung des Internetauftritts sowie der Erstellung jeder anderen unternehmenseigene Veröffentlichung einbeziehen.
Besonderes Gewicht sollte auf der Stetigkeit der laufenden Berichterstattung liegen. So sollten Unternehmen über die vorgegebenen Veröffentlichungspflichten hinaus möglichst auch zu den Zahlen der Quartale und der ersten neun Monate einen kurzen Aktionärsbrief herausgeben, um ihre Anleger zu informieren. Eine nachhaltig gute Performance am Markt erreicht nur, wer in die Vertrauen durch Information schafft. Immerhin handelt es sich bei Freihandels-Werten zumeist um kleine Gesellschaften, die eine hohe Dynamik aufweisen. Genau die könne jedoch operativ sowohl nach unten als auch nach oben durchschlagen. In diesem Sinne könnten auch Analystenstudien und die regelmäßige Präsentation des Geschäftsverlaufs auf Anlegerkonferenzen zur Transparenz und damit zur Stärkung des Anlegervertrauens beitragen.
Neben dieser überobligatorischen Publizitätsvorgabe sollte ein weiterer Faktor dem erfolgreichen Platzieren am Open Market dienlich sein: die Erstellung eines fundierten Prospektes. Dieser wäre klar abzugrenzen von dem gesetzlich geregelten Wertpapierprospekt. Zwischen den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an (alle) Prospekte und den hohen Anforderungen an ein Wertpapierprospekt öffnet sich ein breiter Spielraum. Das scheint vielen Unternehmen nicht bewusst zu sein, denn allzu oft wird lediglich diskutiert, ob eine Emission die Prospektpflicht auslöst. Dadurch verengt sich die Sichtweise auf zwei exzellent alternative Entscheidungsoptionen: entweder für ein Prospekt oder dagegen. Die Frage aber muss richtig lauten: in welcher Tiefe erstellen wir unseren (Aktien-Pre)Prospekt ? Denn die Teilnahme am Open Market bedeutet keineswegs, dass die Emittenten keine Prospekte erstellen dürfen. Der Autor jedenfalls hält gemeinsam mit erfahrenen IR- und PR-Strategen die Erstellung eines (Aktien-Pre)Prospektes für geboten und notwendig - überobligatorisch zwar, aber höchst sinnvoll. Einen Standard für solche Prospekt gibt es bisher nicht. Das liegt sicher zum einen an der Individualität jedes einzelnen Unternehmens sowie seinen Bedürfnissen und zum anderen an der sich schnell ändernden Rechtsmaterie. Auch hier bleibt den Unternehmen nur die Inanspruchnahme von Spezialisten. Diese Inanspruchnahme sollte sich aber nicht auf die Prüfung der Frage, ob eine Prospektpflicht vorliegt, beschränken, sondern die Erstellung eines (Aktien-Pre)Prospektes umfassen."

"Wir sind äusserst erfreut über die Fachkompetenz von Dr. Olaf Fischwer und das er uns sein Fachwissen zur Verfügung stellt. Wir hoffen auf eine lange fruchtbare Zusammenarbeit.

Die Serie "Fachautoren auf OMTV", soll in naher Zukunft auch auf dem IPTV Portal als Sendnung zu sehen sein", erklärte der CEO der OMTV AG, Dave Dube.

OPEN MARKET TV AG
www.openmarkettv.ag
Kontakt : 545 8 Th Avenue Suite 401 New York New York 10018 USA
Dave Dube Tel +1 727 536 7100 e mail : openmarket@publicist.com

MBO Media GmbH
Felix Goetzinger
info@openmarkettv.ag

Rechtsanwaltskanzlei & Partner Fischer
Lessingstrasse 07
3100 Braunschweig
www.rak-Fischer.de.

Über die OMTV AG.
Gründer und Initiator von Open Market.tv AG ist Dave Dube; der CEO der US-Gesellschaft. Die Gesellschaft wurde am 20.Juli 2010 gegründet und produziert ein Business TV Format in einem IPTV Kanal in dem sich börsengelistete Firmen darstellen und präsentieren. David Dube übernahm, die Positionen eines Directors & CEO für die Gesellschaft. Herr Dube hat an der renommierten Suffolk University in Boston, USA, studiert und mit dem Titel des Master of Science in Taxation mit Schwerpunkt auf internationale Steuerfragen sowie den Master of Science in Accountancy am Bentley College, Waltham, Massachusetts erfolgreich abgeschlossen. Herr Dube ist Certified Public Accountant (CPA), in den US Bundesstaaten Florida und New Hampshire. Darüber hinaus verfügt David Dube über die US Wertpapierlizenzen General Securities Licenses, Series 7 und 63, sowie die General Principal Securities License, Series 24. David Dube wird dem OpenMarket.tv AG als Director und Chairman zur Verfügung stehen und sich in besonderem Masse um den Aufbau des Open Market-Geschäftsmodells für den Nordamerikanischen und Europäischen Kapitalmarkt, sowie um die Verwaltung der US Dachgesellschaft kümmern.