Genussscheine, stille Beteiligungen, Nachrang-Anleihen als Mezzanine-Kapital zur Unternehmensfinanzierung

Genussscheine und stille Beteiligungen sind die einzigen Rechtsformen des Mezzanine-Kapitals, die als bilanzrechtliches Eigenkapital ausgestaltet werden können ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de )während Nachrang-Anleihen als Verbindlichkeiten lediglich "wirtschaftliches Eigenkapital" bedeuten können. Genussscheine können sowohl als Wertpapiere mit ISIN / WKN-Nr. ausgegeben werden und sind damit börsennotizfähig. Sie sind aber auch als bloße Genussrechte ohne Wertpapiercharakter emittierbar, so daß sie kapitalmarktrechtlich zu den Vermögensanlagen zählen. Mezzanine-Kapital ist eine stimmrechtslose Eigenkapital-Finanzierungsform, die bilanziell zwischen dem stimmberechtigten Gesellschaftskapital und den Verbindlichkeiten ( Fremdkapital ) steht. Es kann insbesondere in Form von Nachrang-Schuldverschreibungen ( Anleihen ), Genussscheinen und stillen Beteiligungen als Equity-Mezzanine oder Debt-Mezzanine vergeben werden. Mit der Klausel der Nachrangigkeit des Kapitals in Bezug auf andere Gläubiger stärkt das kapitalnehmende Unternehmen sein bankenunabhängiges (Eigen-)Kapital und seine Liquidität, ohne das eigene Kreditscouring bei den Banken zu belasten. Gleichzeitig werden den Investoren keine vollen Gesellschafterrechte zugestanden, so daß Fremdeinflüsse im Unternehmen ausgeschlossen sind. Eine Verwässerung des Kapitals findet somit nicht statt.

Mezzanine-Finanzierungen kommen für alle Unternehmen in jedweder Rechtsform in Betracht, die dynamische Wachstumsziele verfolgen und dafür Investitionskapital benötigen. Bis zur Höhe von ca. Euro 2,5 Mio. kann dieses Kapital mit einem öffentlichen Angebot ohne kapitalmarktrechtliche Genehmigung der BaFin akquiriert werden. Bei höherem Kapital besteht nach dem Verkaufsprospektgesetz und dem Wertpapierprospektgesetz eine Genehmigungspflicht durch die BaFin ( ausführlich dazu http://www.finanzierung-ohne-bank.de/htm/de/html/Finanz_DiensteBaFin_Ber...

Mezzanine-Kapitalgeber und Investoren können Privatleute oder auch Beteiligungsgesellschaften, die MBG´s, Private-Equity-Gesellschaften und Mezzaninefonds sein. Die Risikokapitalgeber setzen bei der Hingabe von Mezzaninekapital auf die Unternehmenspersepktive sowie den zukünftigen Unternehmenserfolg. Besicherungen oder Bürgschaften werden regelmäßig nicht erwartet. Zielobjekte der Investoren sind vor allem Unternehmen mit Innovationskraft und einer großen Markt- und Branchendynamik.

Mezzanine-Finanzierungen kommen für Unternehmen mit stetigem Investitionsbedarf und einer guten Umsatzrendite in Betracht. Marktfähige Ausschüttungen an die Mezzanine-Kapitalgeber müssen eine "Risikoprämie" enthalten und liegen deshalb in der Regel zwischen 7 % bis 12 % per anno. Die Kapitalüberlassung ist im Vergleich zum Vollgesellschafter-Eigenkapital zeitlich befristet. Dafür verzichten die Mezzanine-Kapitalgeber auf Mitsprache im operativen Geschäft. Die Mezzanine-Forderungen gelten im Falle einer Insolvenz gegenüber sonstigen Bankverbindlichkeiten bzw. Krediten als nachrangig, so daß der Investor in Gänze ausfallen kann, wenn er nicht anderweitig besichert ist.

Die Investitionsvoraussetzung für den Mezzanine-Kapitalgeber ist ein guter Ertrag und ein stabiler Cash-Flow in den nächsten Jahren, aus dem der Kapitaldienst erfolgen kann. Ausführliche Informationen erhalten Interessenten bei Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de , worauf die kostenlose Fachbroschüre "Mezzaninekapital und Fondsfinanzierungen", 54 Seiten, per PDF übersandt wird.