Kürzlich veröffentlichte Urteile zur Nutzung von Lichtbildern im Urheberrecht

Nutzung von Bildern eines Sachverständigen in einer Restwertbörse

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 29.04.2010 entschieden, dass Fotos eines Sachverständigen nicht ohne dessen Zustimmung im Internet verwendet werden dürfen.

In dem entschiedenen Verfahren hatte ein Mitarbeiter des Klägers, einem Kfz-Sachverständigen, im Rahmen eines Schadensfalles aufgrund eines Autounfalls Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges zur Verwendung in einem Schadensgutachten angefertigt und die ausschließlichen Nutzungsrechte dem Kläger eingeräumt. Die beklagte Versicherung hatte die Lichtbilder ohne Zustimmung des Klägers zur Ermittlung des Restwertes in einer sog. Restwertbörse im Internet eingestellt und meinte, ihr seien stillschweigend die Nutzungsrechte hierfür dadurch eingeräumt worden, dass allgemein bekannt sei, dass Versicherungen anhand solcher Restwertbörsen die gutachterlich ermittelten Restwerte überprüften. Der Kläger verlangte neben Unterlassung der Verwendung u. a. auch Schadensersatz.
Der BGH hat hierzu in seinem kürzlich veröffentlichen Urteil vom 29.4.2010, Az.: I ZR 68/08, im Ergebnis festgestellt, dass das nicht genehmigte öffentliche Zugänglichmachen der Fotos im Internet eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 19 a UrhG darstelle und den beantragten Ansprüchen stattgegeben. Insbesondere könne die Beklagte nicht ohne weitere Anhaltspunkte annehmen, dass ihr aufgrund eines üblichen Verhaltens in der Versicherungsbranche hierdurch stillschweigend die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Dies sei auch deshalb anzunehmen, weil der Geschädigte des Unfalles der Auftraggeber des Sachverständigen gewesen und das Gutachten samt Bildern für seine Zwecke und gerade nicht für die Zwecke der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstellt worden sei.

Fazit:
Nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im Rahmen öffentlicher, gerichtlicher oder ähnlicher Verfahren sind Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt. Daher ist grundsätzlich immer an die Einholung einer Genehmigung zur Nutzung – am besten schriftlich und so umfassend wie möglich – zu denken.

Gewerbliche Nutzung von Bildern eines Schlosses in öffentlicher Parkanlage

Das OLG Brandenburg hat in dem Urteil vom 18.2.2010 entschieden, dass Außenansichten eines Schlosses zur weiteren gewerblichen Nutzung fotografiert werden dürfen.

In dem Rechtsstreit hatte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg einen Fotografen und eine Fotoagentur auf Unterlassung und Schadensersatz wegen des kommerziellen Vertriebs von Fotos in Anspruch genommen, die die Außenansichten der für die Allgemeinheit zugänglichen Schlösser im Park Sanssouci in Potsdam, die im Eigentum der Stiftung stehen, zeigten. Die Fotos waren von dem Fotografen von allgemein zugänglichen Plätzen innerhalb der Parkanlage angefertigt worden. Die Fotoagentur hatte die Bilder gegen Zahlung einer Gebühr im Internet zum Download bereitgestellt.
Die Stiftung war der Ansicht, dass sie aufgrund ihres Eigentums an den Schlössern ein ausschließliches Nutzungsrecht an jeglichen Fotos und somit auch deren gewerblicher Verwendung besitze. Ferner berief sich die Stiftung auf die von ihr in der Parkanlage ausgehängte und somit für jeden Besucher ersichtliche Parkordnung, in der das Erstellen von Fotos zu gewerblichem Zwecken nur nach Genehmigung erlaubt und ansonsten verboten sei.

Das Landgericht Potsdam hatte der Stiftung in erster Instanz Recht zugesprochen und entschieden, dass derartige Aufnahmen, auch wenn sie von öffentlich zugänglichen Plätzen aus angefertigt wurden, ohne vorherige Genehmigung nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden dürfen.

Das OLG Brandenburg hat nun in der Berufung (Urteil vom 18.2.2010, 5 U 12/09) entschieden, dass der Eigentümer eines Gebäudes, das zum Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit unterhalten werde – wie es bei den Schlössern der Stiftung der Fall ist - sich nicht auf ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Fotos von diesen Gebäuden berufen kann. In dem vorliegenden Fall besitze daher der Urheber des Fotos, der Fotograf, das Recht zur gewerblichen Nutzung des Fotos.

Das OLG betonte, dass man ansonsten nur noch „in den eigenen vier Wänden und auf hoher See“ ohne rechtliches Risiko fotografieren dürfe. Grundsätzlich sei jeder Eigentümer gehalten, Vorkehrungen zum Schutz vor unerwünschten Fotografien zu treffen.

Auch die Parkordnung sei keine in diesem Sinne ausreichende Regelung, da eine Einhaltung des Fotografierverbotes nicht umgesetzt würde, da die Parkanlagen gerade tagsüber uneingeschränkt betreten werden könnten. Die Anlagen seien weder verschlossen, noch fänden Einlasskontrollen statt. Daher dürften sich die Besucher darauf verlassen, dass der Zugang ohne Einschränkung erlaubt sei.

Das OLG ließ allerdings die Revision zum BGH zu, daher darf man auf eine höchstrichterliche Entscheidung gespannt sein.

Fazit:
Nach diesem Urteil bleibt es bei dem Grundsatz, dass man Fotos von öffentlichen Gebäuden und von öffentlich zugänglichen Plätzen aus anfertigen und als Urheber entsprechend verwerten darf.
Anders verhält es sich auch bei öffentlich zugänglichen Gebäuden nur, wenn konkrete Hinweise und Maßnahmen zum Schutz vor unerwünschten Aufnahmen ersichtlich sind und deren Einhaltung aktiv kontrolliert wird.

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