Steueränderungen durch Anpassung an EU-Recht

Mit der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften am 14.04.2010 gelten Neuerungen des Steuerrechts, über die Sie Steuerberater Jürgen Dieter Körnig in Kenntnis setzt.

Zusammenfassende Meldung bei grenzüberschreitenden Umsätzen
Mit dem 01.07.2010 tritt für Unternehmer, die grenzüberschreitende Umsätze erzielen, ein neuer Meldezeitpunkt der Zusammenfassenden Meldung in Kraft. Im Gegensatz zu der bisher gültigen Quartalsmeldung ist zukünftig eine monatliche Meldung der Umsätze von Lieferungen innerhalb der EU verpflichtend. Zudem wird der Meldetermin vom 10. auf den 25. Tag des Folgemonats der Lieferung verschoben.

Falls Lieferungen im EU-Raum 50.000 Euro pro Quartal nicht überschreiten, ist auch weiterhin die quartalsweise Meldung gestattet. Eine Übergangsfrist gestattet die vierteljährliche Meldung bei Umsätzen von maximal 100.000Euro bis Ende 2011.

Mitarbeiterbeteiligung
Die jährliche Zuwendung von Mitarbeiterbeteiligungen ist bis in Höhe von 360 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Zuwendung auf den Lohnanspruch des Arbeitsnehmers anrechnet.

Postdienste
Ab dem 1.Juli 2010 fällt das Umsatzsteuerprivileg der Deutschen Post. Alle flächendeckenden Postdienstleister werden ab diesem Termin von der Umsatzsteuer befreit Die neue Umsatzsteuerbefreiung gilt für Briefsendungen bis 2000g, Pakete von bis zu 10kg sowie für Einschreiben und Wertsendungen.

Degressive Abschreibung
Für Grund- und Immobilienbesitz innerhalb der EU- oder EWR-Staaten darf rückwirkend für alle offenen Steuerbescheide die degressive Abschreibung gewählt werden. Der maximale Zeitraum der Abschreibung beläuft sich hierbei auf 50 Jahre. In den Geltungsbereich der Regelung fallen Immobilien, für die ein Bauantrag vor dem Jahr 2006 gestellt wurde oder für die ein Kaufvertrag notariell bis zum 31.12.2005 beurkundet wurde.

Gemeinnützige Zwecke
Zuwendungen und Spenden an Stiftungen seit 2007 dürfen auch dann rückwirkend abgesetzt werden, wenn sie an Körperschaften innerhalb der EU- und EWR-Staaten gerichtet sind. Dies gilt für alle Körperschaften, die in Deutschland von der Körperschaftssteuer befreit wären. Die Höhe des absetzbaren Betrages beträgt 20% des gesamten Zuwendungsbetrags bis zu einer maximalen Höhe von 1 Million Euro.

Altersvorsorge
Aufgrund von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs kommt es zu folgenden Anpassungen der Riester-Förderung:

· Grenzgänger und Wanderarbeiter erhalten Zugang zu der Altervorsorgezulage. Ihre Steuerpflicht spielt hierbei keine Rolle, es zählt allein die Versicherung in einem Rentenversicherungssystem im Inland.
· Selbstgenutztes Wohneigentum in anderen EU- und EWR- Staaten kann steuerlich im Rahmen eines Riester-Vertrags gefördert werden, sofern es den Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten darstellt.
· Aufgrund eines Umzug in das EU- oder EWR-Ausland entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Förderungsberechtigten mehr.

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht Ihnen bei weiteren steuerrechtlichen Problemen und Themen gerne mit seiner umfassenden Kompetenz und Expertise zur Seite.

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