Urteil des Bundesgerichtshofs: Preise in Preisvergleichen müssen aktuell sein

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat vor kurzem über einen fast vier Jahre alten Fall entschieden, bei dem ein Händler den Preis für eine Kaffeemaschine auf seiner Website erhöht hat, dieser neue Preis aber von der Preissuchmaschine idealo.de erst drei Stunden später aktualisiert wurde. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Händler die Preisänderung idealo.de umgehend mitteilte. Das Gericht bewertete den Fall als Irreführung des Kunden.

Das Gericht entschied, der Kunde müsse sich darauf verlassen können, dass eine Ware zu dem Preis erworben werden kann, der in einer Preissuchmaschine gelistet ist. Ein Händler muss demnach einer Preissuchmaschine zuerst den neuen Preis nennen und darf erst dann den Preis auf der eigenen Website erhöhen, nachdem die Preissuchmaschine aktualisiert wurde. Darauf hinzuweisen, dass "Alle Angaben ohne Gewähr!" seien, reiche laut Urteil nicht aus, so die Meinung des Gerichts.

Unbeantwortet blieb nach der Verhandlung die Frage, wie sich ein Händler, der seine Artikel bei mehreren Preissuchmaschinen gleichzeitig einstellt, rechtlich korrekt zu verhalten habe. Da die diversen Anbieter unterschiedliche Aktualisierungszyklen haben, muss der Händler offentlichtlich mit seiner Preiserhöhung abwarten, bis auch die letzte Preissuchmaschine aktualisiert worden ist.

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zuständig für die Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und das Geschmacksmusterrecht.

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