Bundesrat will Genitalverstümmelung nicht völlig verbieten: Entfernung der Schamlippen durch Ärzte bleibt legal

Hamburg, den 16. Mai 2010 – Der Bundesrat verabschiedete im März 2010 den Entwurf für einen eigenen Straftatbestand „Genitalverstümmelung“. Verstümmelnde Eingriffe, die von Ärzten durchgeführt werden – wie die Entfernung der inneren Schamlippen - sollen jedoch von der Strafnorm ausgeschlossen bleiben.
Nach dem Willen der Gesetzesinitiatoren sollen Ärzte weiterhin ungestraft Schamlippen abschneiden dürfen. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 867-09), es „sollen rein kosmetisch motivierte Eingriffe, wie … die in neuerer Zeit zunehmende Erscheinung der ´Schönheitsoperationen` im Genitalbereich vom Anwendungsbereich der Strafnorm ausgenommen bleiben.“

Zu diesen sogenannten Schönheitsoperationen gehört die teilweise oder vollständige Entfernung der inneren Schamlippen. Mit solchen Eingriffen verdienen deutsche Ärzte mittlerweile ganz legal rund 20 Millionen Euro pro Jahr.
Das Ergebnis dieser gewinnträchtigen „Operation“ unterscheidet sich jedoch in keiner Weise von der kulturell oder religiös motivierten Genitalverstümmelung, wenn dabei die Schamlippen abgeschnitten werden.

Dass Politiker bewusst mit „zweierlei Maß“ messen, geht aus der Begründung klar hervor: Während das pseudo-ästhetisch begründete Abschneiden der Schamlippen durch Ärzte straf-frei und einwilligungsfähig bleiben soll, ist für die gleiche Tat aus kulturell-religiöser Motivation heraus der „minder schwere Fall“ vorgesehen: Gemeint sind jene Taten, „in denen die Tatfolgen nicht wesentlich über das Ergebnis der … kosmetischen Eingriffe hinausreichen.“ Das Strafmaß soll bei diesen Fällen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Haft liegen.

Ziel muss aber die konsequente strafrechtliche Ahndung aller Formen genitaler Verstümmelung sein. Wer aus anderen als medizinisch indizierten – und somit äußerst seltenen – Gründen einem Mädchen oder einer Frau die Schamlippen abschneidet, muss dafür straf-rechtlich zur Verantwortung gezogen werden und zwar im Hinblick auf die Tat selbst und auf ihre Folgen.

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