Amtsgericht Berlin-Mitte: GASAG im Streit um Gaspreise (Sondertarifverträge) zur Rückzahlung verurteilt

Trotz eines am 15. Juli 2009 ergangenen Urteils des Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 225/07), in dem der Bundesgerichtshof eine Preisanpassungsklausel der GASAG für unwirksam erklärte, hat die GASAG in mehreren Presseerklärungen den Rückzahlungsforderungen von rund 350.000 betroffenen Sondertarifkunden eine Absage erklärt.

Auch in den gerichtlichen Verfahren ist die GASAG von ihrer Verteidigungsstrategie nicht abrückt, sondern hält entsprechend ihrer Pressemitteilungen daran fest, dass den Kunden keine Rückforderungsansprüche zuständen, da die Gaspreiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB angemessen waren. Wir vertreten bereits eine große Anzahl von Sondertarifkunden. Die Argumentation der GASAG in ihren unterschiedlichen Klageerwiderungen ist uns hinreichend bekannt.

Bösel, Kohwagner & Kollegen hat vor dem Amtsgericht Mitte ein erstes Urteil erwirkt, wonach die GASAG aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel zur Rückzahlung der durch die Preiserhöhung im Oktober 2005 und Januar 2006 erlangten Leistungen verurteilt wurde.

Betroffen sind hiervon die Tarife „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“.

Aus diesen Gründen kann man nur jedem Kunden dieser Tarife eine Überprüfung der Abrechnungsjahre 2005 und 2006 anraten, die Ansprüche gegenüber der GASAG geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie auch einen vorgenannten Sondertarifverträge („Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“) mit der GASAG abgeschlossen haben und sich gegen die Preiserhöhungen wehren, können wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.


Über RA Marcus Kreuzinger