BGH: Namensverwendung für Internetzeitung stellt kerngleichen Verstoß gegenüber Printausgabe dar

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden (Az.: I ZR 47/07), dass eine Internetzeitung eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung wie ein Printmedium mit demselben Titel darstellt.

Die Beklagte erwirkte gegenüber der Klägerin in der Vergangenheit einen Unterlassungstitel, mit dem der Klägerin verboten wurde, Zeitungen unter der Bezeichnung “Eifelzeitung” herauszugeben. Einige Jahre später registrierte die Klägerin die Domain “eifel-zeitung.de”und gab hierunter eine Online-Zeitung heraus.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der Onlinezeitung “eifel-zeitung.de“ gegen den Unterlassungstitel des Landgerichts verstoße. Die Klägerin sah hierin keinen Verstoß gegen den Unterlassungstitel und erhob klarstellend Feststellungsklage.

Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass der Feststellungsklage abzuweisen sei, da ein Verstoß gegen den landgerichtlichen Unterlassungstitel vorliege. Begründet wurde dies damit, dass der Tenor des Urteils nicht nur identische Verstöße, sondern auch kerngleiche Verstöße, wenn sie von ihrem Charakter gleichartig seien, umfasse.

Der Senat sah in der Internetzeitung “eifel-zeitung.de“ einen kerngleichen Verstoß und stufte somit eine Internetzeitung mit identischen Titel einem Printmagazin als gleichartige Verletzung ein.

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