Das Widerrufs- und Rückgaberecht im E-Commerce – Ein Dauerthema für Onlinehändler und Gerichte

Die Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Rahmen von E-Commerce und Fernabsatzverträgen ist und bleibt Streitpunkt Nummer 1 bei Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Aktuell hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 (Az.: VII ZR 219/08) abermals über die Wirksamkeit von Klauseln zum Fristbeginn, zum Ausschluss sowie zum Wertersatz in Belehrungen über das Rückgaberecht auf der Internetplattform eBay zu entscheiden gehabt. Einen Bericht über dieses Urteil finden sie unter http://blog.boesel-kollegen.de/archives/956.

Uneinheitliche Rechtsprechung, fehlerhafte Umsetzung der Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-Informationspflichtenverordnung aber auch Unwissenheit sind in den meisten Fällen die Ursachen für Verstöße innerhalb der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung. Im Folgenden stellen wir die wesentlichsten Fallstricke zu diesem Thema vor:

Zunächst bedarf es der grundsätzlichen Entscheidung, ob man ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen möchte. Bereits hierbei stellen sich die ersten rechtlich relevanten Fragen: Darf man auch beides gleichzeitig anbieten? Ist das Rückgaberecht auf der Internetplattform eBay zulässig?

Insbesondere letztere Frage wurde in der Vergangenheit in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, was zu einer Verunsicherung der Onlinehändler geführt hat. Ob das aktuelle BGH-Urteil dahingehend interpretiert werden kann, dass der Bundesgerichtshof gegen die Einräumung eines Rückgaberechts bei eBay offenbar keine rechtlichen Bedenken zu haben scheint, bleibt abzuwarten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Frage durch den BGH lediglich deswegen nicht beantwortet wurde, weil sie gar nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Ein regelmäßig auftauchendes Problem ist die Frage nach der Länge der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist; reichen 14 Tage oder muss es 1 Monat sein? Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentlichen von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Belehrung in Textform ab. Bisher lautet die Faustformel: Kann erst nach Vertragsschluss, wie zum Beispiel bei eBay, in Textform belehrt werden, ist zwingend 1 Monat zu gewähren. Aber auch dies könnte sich im Laufe des nächsten Jahres wieder ändern, denn der Bundestag hat bereits ein Gesetz beschlossen, wonach die Musterwiderrufsbelehrung zum einen als Gesetz ausformuliert und zum anderen inhaltlich geändert werden soll.

Die weitaus meisten Fehler werden hingegen im Zusammenhang mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist begangen. Dass es sich hierbei keinesfalls um unbeachtliche Bagatellverstöße handelt, zeigt die in diesem Bereich durchweg einheitliche und konsequente Rechtsprechung.

Ein weiteres rechtliches Minenfeld ist die richtige Belehrung über den Wertersatz im Rahmen des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts. Auch hierbei kommt es im Wesentlichen darauf an, zu welchem Zeitpunkt in Textform über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informiert wird. Die Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung in diesem Bereich zeigt sich besonders deutlich am Beispiel eBay. So kann nach einigen Gerichten ein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBay nicht geltend gemacht werden, während andere Gerichte dies durchaus mit unterschiedlichen Begründungen anders entscheiden.

Zur weiteren Rechtsunsicherheit hat zuletzt der EuGH beigetragen, der in seinem Urteil vom 03.09.2009 entscheiden hat, dass die Wertersatzklausel grundsätzlich gegen die Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz verstoße. Nach diesem Urteil des EuGH kann von einem Verbraucher lediglich dann Wertersatz verlangt werden, wenn dieser die Ware in einer mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise genutzt habe.

Wie sich diese Entscheidung des EuGH auf das für das Jahr 2010 geplante Widerrufsrecht in Gesetzesform auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Wenngleich der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung Musterbelehrun-gen zur Verfügung gestellt hat, ist die Gefahr in diesem Bereich gravierende Fehler zu begehen ausgesprochen groß. Die Musterbelehrungen müssen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles, anhand der einzelnen Gestaltungshinweise zusammengesetzt und aufgrund der aktuellen Rechtsprechung teilweise modifiziert werden.

Da die Fehlerquote für den juristischen Laien in diesem Bereich ausgesprochen hoch ist, soll-ten Internethändler auf keinen Fall nach Gutdünken Änderungen oder Ergänzungen an den Musterbelehrungen vornehmen, sondern dies qualifizierten Rechtsexperten überlassen. Bösel, Kohwagner & Kollegen hat hierzu ein Schutzpaketeprogramm, das ihren Beratungsbe-darf abdeckt. Gerne informieren wir Sie hierüber telefonisch und kostenlos.


Über RA Stefan Weste