Forderungsabtretung aus Darlehensvertrag durch Sparkasse

Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch eine Sparkasse zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Kläger begehrte im Klageverfahren gegenüber der Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien zustandegekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der eingetragenen Grundschulden sei.

Die Sparkasse hatte ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten.
Der Kläger sagt nunmehr, die Abtretung ist unwirksam, da diese gegen das Bankgeheimnis verstoße und somit eine strafbare Handlung der Sparkasse vorliegt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hat die Klage des Klägers abgewiesen.

Die Sparkasse durfte die Darlehensforderung abtreten. Weder das Bankgeheimnis noch das Strafrecht sind verletzt.

In einer Grundsatzentscheidung aus vom 27.02.2007 hatte der BGH schon entschieden, das Forderungsabtretungen aus einem Darlehensvertrag durch Banken zulässig sind.
Das trifft auch für Abtretungen durch Anstalten des öffentlichen Rechtes zu.
Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08

Kanzleitipp:

Die Frage der Abtretungen von Darlehensforderungen der Banken hatte in der Vergangenheit schon für ziemlich viel Aufsehen gesorgt. Darlehensnehmer waren überrascht, als sie von einem neuen Gläubiger zur Zahlung aufgefordert wurden.
Das Problem ist, dass auf der Gläubigerseite ein Forderungsübergang, soweit gesetzlich nicht verboten, immer erlaubt ist.

Als Bankkunde ist die Lage schmerzlich, weil man ja eigentlich nicht will, dass die Partnerschaft beendet wird. Wenn eine Bank finanzielle Probleme hat, kann sie also ihre Forderungen an auch unliebsame Gläubiger verkaufen.
Wenn dies verhindert werden soll, so müssen die Parteien im Darlehensvertrag die Abtretungsmöglichkeit der Bank ausschließen.