Die körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft

Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des § 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der § 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen §§ 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht.
Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß § 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist.

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Die körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft

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