Deutscher Bundestag erklärt deutsche Rechtsprechung für grundgesetzwidrig

"Die Bewertung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Trennung von Staat und Kirche eine Angelegenheit der katholischen Kirche."
Dies erklärte der Deutsche Bundestag am 17.06.2009 (PS) zu Petition 1-16-06-2220-055179 v. 08.05.2009. Dazu einige Anmerkungen:
1. In der Tat ist die Bewertung von "Vatikanum 2" (V2) eine Angelegenheit der katholischen Kirche; allerdings kann sich kein Staat da irgendwie einmischen. Cf.: "Die Kirche hat eine unmittelbar göttliche Sendung und muß daher in Erfüllung ihrer Aufgaben von jeder menschlichen Macht frei und unabhängig sein. [...] Eine eigenberechtigte und ausschließliche Hoheit beansprucht die Kirche über geistliche und mit geistlichen Dingen zusammenhängende Sachen" (E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 66).
2. Die Kirche hat bereits eindeutig über V2 geurteilt, u.z. in ihren Dogmen. Wer die unfehlbare kirchliche Lehre leugnet - und genau das wird bewiesenermaßen von V2 gemacht -, der ist als Häretiker aus der Kirche ausgeschlossen. Eine Änderung der Glaubenslehre ist nicht möglich. Cf.: "Wer sagt, es sei möglich, daß man den von der Kirche vorgelegten Glaubenssätzen entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft gelegentlich einen anderen Sinn beilegen müsse als den, den die Kirche verstanden hat und versteht, der sei ausgeschlossen" (Vatikanisches Konzil, zit. nach NR 61).
3. Dass die BRD ihrem eigenen Grundgesetz eklatant zuwiderhandelt, wurde bereits unter Papst Pius XII. öffentlich festgestellt, namentlich bzgl. der Zwangszivilehe. Cf.: "Diese Zwangsordnung widerspricht der durch das Bonner Grundgesetz gewährleisteten Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit. [...] Die Mißachtung dieser relig. Überzeugung zwingt zur Heuchelei, gefährdet die Würde des Menschen, aber auch die Autorität des Staates, der etwas fordert, was nicht in seiner Macht steht" (Erzbischof W. Rauch (Hg.), Lexikon des katholischen Lebens, Art. Trauung, Freiburg 1952, 1212).
4. Gem. unfehlbarer Lehre besitzt die Kirche Christi die Wesenseigenschaften einig, heilig, katholisch und apostolisch. Dementsprechend ist also das häretische Gebilde von V2 nicht die katholische Kirche; seit dem Tod von Papst Pius XII. i.J. 1958 besteht die bislang längste Sedisvakanz. Wer sich allerdings heute in der BRD zum katholischen Glauben bekennt, womit der sog. "Sedisvakantismus" verbunden ist, wird schnell Opfer permanenter Strafverfolgung. Zu den schwersten und absurdesten Rechtsverstößen zählt dabei die Behauptung (direkter Widerspruch / contradictio in adiecto) des Bundesverfassungsgerichts, dass Häretiker Mitglieder der katholischen Kirche sind (1 BvR 143/80 zu LG Hanau, 2 S 231/79). Erstritten wurde dieses damals sehr medienpräsente Urteil Ende 1979 von Giselbert Grohe. Grohe wiederum ist anscheinend zumindest heute aktiv in der Gemeinschaft von Marcel Lefebvre, i.e. "Priesterbruderschaft St. Pius X." Ähnlich dem BVerfG bekämpft auch der Lefebvre-Verein die klare Lehre über die Kirche, indem er trotz absoluter Unvereinbarkeit Häresie und Kirche zusammenstellt. Cf.: "Wir sind suspendiert a divinis von der konziliaren Kirche für die konziliare Kirche, der wir aber nicht angehören wollen. Diese konziliare Kirche ist eine schismatische Kirche, weil sie mit der katholischen Kirche, mit der Kirche aller Zeiten gebrochen hat. [...] Die Kirche, die solche Irrtümer bejaht, ist zugleich schismatisch und häretisch. Die konziliare Kirche ist also nicht katholisch. In dem Maß, als der Papst, die Bischöfe, die Priester oder die Gläubigen dieser neuen Kirche anhängen, trennen sie sich von der katholischen Kirche" (M. Lefebvre, Sonderrundbrief, 29.07.1976).
5. Weil der Deutsche Bundestag nun selbst die Grundgesetzwidrigkeit der von der BRD betriebenen Religionsunterdrückung schriftlich bestätigt hat, wird hiermit Strafanzeige gegen alle erstattet, die entsprechende BRD-Verfahren betrieben haben. Abschließend wird erinnert an Grundgesetz Art. 20, Abs. 4: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."


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