Einstweilige Verfügung gegen SAP
Pressetext verfasst von susensoftware am Mi, 2009-05-20 08:27.Was ist los mit SAP? (Teil 3)
Aachen, 19.05.2009 – Das Verhalten der SAP beschäftigt die deutschen Gerichte. Als Lizenzgeber hätte SAP gerne, dass Kunden immer die Zustimmung für einen Lizenzverkauf bei SAP einholen müssen – ein klarer Verstoß gegen EU-Recht. Auch das Landgericht Düsseldorf sieht keine entsprechenden Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber und erlässt eine einstweilige Verfügung gegen SAP.
SAP behindert mit Falschaussagen den freien Wettbewerb: Streitpunkt ist dabei gebrauchte Software; in Wirklichkeit geht es natürlich um Marktanteile. In der Vergangenheit wurden Aussagen häufig nur mündlich getätigt, doch ein Einkäufer eines Unternehmens mit 4000 Mitarbeitern aus dem Kölner Raum bekam eine schriftliche Erklärung zum Thema ‚Gebrauchte Software’. Zwei der darin gemachten Äußerungen waren dermaßen unzutreffend, dass SAP sofort eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat. Auf einer weiteren Aussage besteht SAP jedoch: Eine Lizenzübertragung sei nur dann rechtens, wenn die Kunden SAP zuvor um Zustimmung ersucht hätten. Dies sei durch das deutsche Gesetz so vorgesehen. Der betroffene Kunde wollte die Wahrheit wissen und wandte sich Hilfe suchend an susensoftware, den Aachener Spezialisten für gebrauchte SAP-Lizenzen.
„Viele Äußerungen der SAP über den Handel mit gebrauchter Software sind mehr als fragwürdig. So wird behauptet, dass das Splitten und Stilllegen von Lizenzen nicht funktioniere, doch unsere Kunden berichten uns von anderen Erfahrungen! Aber die Aussage, dass der Gesetzgeber die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht hat, ist schlicht falsch!“, sagt Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware. Sofort erwirkte er eine einstweilige Verfügung gegen SAP.
EU gegen SAP
Das Vorgehen von SAP zeugt von einem unglücklichen Kundenverständnis. SAP möchte durch das Monopol nicht nur die Macht über seine Software behalten sondern auch Geschäftsprozesse, in dem Fall Kauf/Verkauf, der Kunden bestimmen. Mit dem EU-weit geltenden Erschöpfungsgrundsatz gibt es ganz klare Vorgaben des Gesetzgebers: Das Verbreitungsrecht eines Lizenzgebers (wie SAP) erschöpft sich, sobald das Produkt mit Datenträger in den Handel gebracht und von einem Erstwerber käuflich erworben wurde. Dennoch will SAP entgegen dem Gesetz die Kundschaft dazu zwingen, sich eine schriftliche Genehmigung zum Lizenztransfer einzuholen.
Unklar ist auch, ob sich die von SAP geforderten Auslandszuschläge mit dem EU-Recht vereinbaren lassen. Wird eine Arbeitskraft mitsamt SAP-Lizenz von Deutschland nach z.B. China verlagert, soll ein Aufschlag von 100 % - d. h. für eine Arbeitskraft z. B. 6.000 € - fällig werden. Auch das widerspricht nach Ansicht einiger Experten dem Erschöpfungsgrundsatz. „Wenn das stimmt, was die Veranstalter mir erzählen, scheint SAP zudem ein Problem mit freier Meinungsäußerung zu haben“ sagt Axel Susen. „In den letzten Monaten habe ich bei zwei von drei Veranstaltungen mitbekommen, dass Redner scheinbar genötigt wurden, ihren Vortrag nicht durchzuführen. So wird IT-Leitern und Einkäufern der Zugriff zu wichtigen Informationen verwehrt“, beschreibt Susen seine Erfahrungen.
SAP nutzt Monopolstellung aus
„Ich halte dieses Verhalten für unlauter und eines deutschen Vorzeigeunternehmens für unwürdig. Anscheinend gibt es hier unterschiedliche ethische Vorstellungen“, kommentiert Axel Susen. „Dabei brauchen wir eine erfolgreiche SAP, denn sonst leidet auch unser Business.“