GEHEIMAKTE 6 Vr 1998/89 – STINKT BIS ZUM HIMMEL

TEIL 1: Am 28.6.1991 fand beim LG für Strafsachen Graz/Österreich unter Ausschluss der Öffentlichkeit ein rechtsstaatlich äußerst bedenklicher Prozess vor dem Geschworenengericht statt, und zwar im Zusammenhang der Gattin eines Oberregierungsrates der steirischen Landesregierung und diesem eines Gefängnisausbrechers aus der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau, wobei der Angeklagte zu einer 18jährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

Der betroffene Häftling heute: „Ich habe nie im Sinne der Anklage ein Geständnis abgelegt. Ein Geständnis hinsichtlich aller Grunddelikte wurde mir vom Gericht unterschoben. Im Gegenteil, ich habe schon lange vor der Hauptverhandlung immer wieder betont, das ich in wesentlichen Anklagepunkte nicht schuldig bin und auch Beweise vorgelegt und entsprechenden Anträge gestellt, aber es wurde alles untern Tisch gekehrt. Ich wurde künstlich abgetötet, zumal die Zeugin Gattin eines Oberregierungsrates war. Der Prozess war insofern eine billige Verschwörungssache, weil die Beweise hierzu augenscheinlich und erdrückend sind. Das ist auch der wahre Grund, warum man mich hinter Gittern sterben lassen will – aus Rache und zum Vertuschen. Letzterer ist auch der Grund, warum ich heute mein Schweigen gebrochen habe. Bedauerlicherweise hat das Gericht diesem Straffall missbraucht, um mich künstlich abzutöten, wodurch der Straffall erst recht Brisanz bekam. Während das Internet nunmehr und seit Wochen darüber berichtet, wird meine Person und die Strafsache in Österreich eisern totgeschwiegen, und da trotz 30 Jahren ununterbrochener Haft und schwerster Vorwürfe – das sagt Ihnen alles. Ich sage Ihnen hier auch ganz offen, dass ich denen alles zutraue und dass ich mittlerweile sogar angst habe. Ich habe mit Rechtsanwälte gesprochen und sie um Hilfe gebeten, aber ohne Geld keine Leistung und zudem sagten mir einige davon, das ihnen die Sache zu heiß ist und das sie sich nicht die Finger verbrennen wollen“.

Sieht man sich die Gerichtsakte näher an, so kann man den betroffenen Häftling nur Recht geben.Dem Beschuldigten und Angeklagten wurden eindeutig und mit stillschweigender Duldung von Seiten des Pflichtverteidigers sämtliche Verteidigungsrechte genommen und zudem fanden zur Strafsache keine polizeilichen Ermittlungen oder gerichtlichen Erhebungen statt – so glasklar die Sprache der Aktenlage.

Markante Auszüge aus den Gerichtsakten und aus den Vernehmungsprotokollen der Gattin eines hohen Staatsbeamten als Zeugin vor dem Bundesgendarmeriekommando für Kärnten vom 9.8.1989, GZ E 4008/89 Eb/Wor, vor dem Landesgendarmeriekommando f. Stmk, GZ –P 2583/89/2, als auch vor dem U-Richter beim LG für Strafsachen Graz vom 16.10.1998, AZ 6 Vr 1998/89.

Bezüglich des Schuldspruches wegen Freiheitsberaubung:
„Wir sind dann noch in Klagenfurt herumgegangen und er hat mich schließlich in der Nähe einer Kirche freigelassen. Während dieser ganzen Zeit hatte er mir das Messer entweder am Körper angesetzt oder es bei sich unter dem Hosenbund verwahrt gehabt“, AS 55 unten, am 9.8.1989 vor dem Bundesgendarmeriekommando für Kärnten.
„Ich musste ins Geschäft immer mitgehen…und hatte mir der Mann auch vorher angedroht, auf mich einzustechen, sollte ich flüchten… Ich hatte um mein Leben angst“, AS 222, am 16.10.1989 vor dem U-Richter.
Auf die folgende Aktenseite 223 wiederum:„Ob der Mann tatsächlich zu mir sagte, dass er mich niederstechen würde bei einem Fluchtversuch, kann ich mich nicht mehr erinnern“, AS 223, am 16.10.1989 vor dem U-Richter.

Erstaunlicherweise wurden die widersprüchlichen Angaben der Zeugin nie hinterfragt oder aufgeklärt, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung. Erstaulich besonders, weil es nicht glaubhaft sein kann, das sich die Zeugin bei einen derart schweren Kriminalfall zwei Monate danach nicht mehr erinnern kann, ob der Täter sie mit dem umbringen oder mit dem niederstechen bedroht hat oder nicht.

Auffallender weise fanden auch keine polizeilichen Ermittlungen oder gerichtlichen Vorerhebungen zur Sache statt, weder Lokalaugenschein vor Ort noch wurden Zeugen eruiert, wenngleich aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht, das die Zeugin mit dem Beschuldigten die überwiegende Zeit in Kontakt zur Außenwelt und zu dutzenden Personen stand. So z.B. gemeinsame Aufenthalte in mehreren Lebensmittelgeschäften, in zwei Bauernhäuser, in mehreren Kaffeehauslokale, wiederholt per Autostopp unterwegs und Spaziergänge in belebten Orten und Städte etc.etc. , wobei die Zeugin keinen einzigen Mal zur Flucht oder um Hilfe zu schreien die Gelegenheit wahrnahm, AS 53, 55, am 9.8.1989 vor dem Bundesgendarmeriekommando für Kärnten.

Die Zeugin gibt weiteres zu Protokoll: „Er stieg in einen Autobus, kam aber aus mir nicht bekannten Gründen sofort wieder heraus, fuhr schließlich mit einem anderen Linienbus weg“, AS 97, am 24.8.1989 vor dem Landesgendarmeriekommando f. Stmk, GZ –P 2583/89/2.

Was hat die Zeugin in der Zwischenzeit gemacht,als der Beschuldigte in der Großstadt Klagenfurt den Autobus bestieg, daraus wieder ausstieg um schließlich mit einen anderen Linienbus wegzufahren?
Warum hat die Zeugin gewartet und nicht sogleich die Gelegenheit zu flüchten oder um Hilfe zu schreien wahrgenommen? Wie lange und warum wartete sie überhaupt, bis der angebliche Täter mit einen anderen Linienbus wegfuhr?

Vor den U-Richter gibt die Zeugin dann an: „Ich suchte dann kurz nach meiner Freilassung die Kirche auf und begab mich dann zur Polizei“.

Laut Aktenlage wurde die Zeugin zwischen 9.00 u. 9.30 Uhr in Klagenfurt freigelassen, die Zeugin erschien jedoch erst um 10.30 Uhr bei der Polizei. Der Täter hatte somit über eine Stunde Zeitvorsprung.

Warum ließ die Zeugin den angeblichen Täter soviel Zeitvorsprung, musste sie doch unbedingt davon ausgehen, das unmittelbaren Gefahr für andere Personen bestand, gab sie schließlich am 24.8.1989 vor dem Landesgendarmeriekommando f. Stmk zu Protokoll, AS 95 unten: „Zugleich betonte er auch, dass er sich sofort eine andere Geisel nehmen würde, falls mir die Flucht gelingen sollte“.

Und warum wurden von Seiten der Polizei und Gericht zur Sache keine Ermittlungen und Erhebungen durchgeführt, kein Lokalaugenschein vor Ort und Zeugen eruiert?

Der betroffene Häftling heute: „Ich hätte leicht beweisen können, das ich die Frau nicht die Freiheit beraubt habe und das sie zu jederzeit gehen hätte können, wenn sie nur gewollt hätte, aber, wie gesagt, das Gericht unterdrückte alle Beweise und Beweisanträge. Allein schon bezüglich der Aufenthalte in Kaffeehauslokale hätte ich dutzende Zeugen gehabt, die die Zeugin leicht widersprechen hätten können, aber es wurde eben alles vertuscht uns unterdrückt“.

Aus den Akten ergeben sich somit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen.

Bezüglich des Schuldspruches wegen Notzucht:
In den protokollarischen Angaben der Zeugin findet sich kein Satz darüber, wonach der Beschuldigte die Zeugin mit direkten oder indirekten Drohungen zur geschlechtlichen Handlungen gezwungen hätte, sei es Verbal, sei es unter Anwendung einer Waffe.

Der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung: „Ich habe sie im Auto gefragt, ob sie mich sexuell lässt und nach kurzer Pause sagte sie zu mir, „Ja, aber nicht im Auto. Wir setzten die Fahrt fort und erst später hatten wir dann Geschlechtsverkehr. Sie hat kein einziges mal "nein" gesagt“, AS 88 des Hauptverhandlungsprotokolls.

Und die Zeugin am 9.8.1989 vor dem Bundesgendarmeriekommando für Kärnten: „Er war zwar nicht brutal zu mir, aber es war gegen meinen Willen“, AS 51 untere Hälfte. Diese Aussage hatte auch in der Hauptverhandlung tragende Bedeutung, da die Zeugin in der Hauptverhandlung zur Sache überhaupt nicht befragt wurde, obgleich sie ihre Zeugenaussage nicht verweigerte und auch einzelne Fragen durchaus bereit war zu beantworten.

Dem Angeklagten wurden in der HV somit fundamentale Rechte vorenthalten, nämlich die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit in Ansehung des §1 StPO (Artikel 90 Abs.1 B-VG).

In den protokollarischen Angaben der Zeugin findet sich kein Satz darüber, wonach der Beschuldigte die Zeugin brutal, erniedrigend und/oder qualvoll vergewaltigt hätte. Im Gegenteil, sie sagt, wie oben bereits zitiert: „Er war zwar nicht brutal zu mir, aber es war gegen meinen Willen“.

Trotzdem wurde der Beschuldigte nach der brutalsten Form der Vergewaltigung nach § 201 Abs. und Abs. 3, 2.Deliktsfall StGB verurteilt, nämlich die Zeugin über längere Zeit hindurch in qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt zu haben, also völlig konträr zu der Aussagen der Zeugin, Urteilsbegründung Seite 5.

Die Optik des Schuldspruches und Strafausmaßes ist rechtsstaatlich äußerst bedenklich, denn aus den Gerichtsakten ergibt sich zudem und eindeutig, das die wahren Tatumstände der angeblichen Notzuchthandlungen nie aufgeklärt wurden, und das obwohl die Zeugin mit dem Beschuldigten die überwiegende Zeit in Kontakt zur Außenwelt und zu dutzenden Personen stand. So z.B. wurden gemeinsam Einkäufe in mehreren Lebensmittelgeschäften betätigt. Es fanden zwischen den angeblichen Notzuchthandlungen selbst Besuche in mehrere Kaffeehauslokale statt sowie Aufenthalte in verschiedenen Bauerhäuser, wo getrunken und gespeist wurde etc.etc.

Diesbezügliche polizeilichen Ermittlungen oder gerichtlichen Vorerhebungen fanden auffallender weise keine statt, weder Lokalaugenschein vor Ort noch wurden Zeugen eruiert.

Der betroffene Häftling heute: „Das ich die Zeugin vergewaltigt habe kann ich mit Entschiedenheit zurückweisen und bei einen ordentlichen Verfahren hätte ich das auch leicht beweisen können.Ich habe die Frau nur gefragt, ob sie mich sexuell lässt und nach kurzen zögern sagte sie „ja, aber nicht im Auto“. Das war alles. Danach vollführten wir wiederholt geschlechtlichen Verkehr und die Frau hat kein einziges mal „nein“ gesagt. In Detail möchte ich mich hier nicht äußern, außer das die Frau von ihren Mann ungeliebt behandelt und entsprechend vernachlässigt wurde. Und sie können sicher sein, das ich nicht mit einer in Todesangst versetzten, vergewaltigten, beraubten und sonstwie brutal behandelten Frau in der Öffentlichkeit spazieren gehe und selbst in Kaffeehauslokale ein und aus gehe. Das ist auch der Grund, warum der Richter und Staatsanwaltschaft allen Ermittlungen und Beweise zur Sache unterdrückten. Die Anklage wäre ihnen dann zusammengebrochen und da es sich immerhin um die Gattin eines hohen Staatsbeamten handelte, können sie sich die Konsequenzen vorstellen.“.

Aus den Akten ergeben sich somit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen.

Bezüglich des Schuldspruches wegen Raubes:
In den protokollarischen Angaben der Zeugin findet sich kein Satz darüber, dass der Beschuldigte die Zeugin unter Anwendung einer Waffe oder durch verbale Drohungen zur Herausgabe vom Geld oder Gegenständen gezwungen hätte“, AS 53, am 9.8.1989 vor dem Bundesgendarmeriekommando für Kärnten.

Im Gegenteil, die Zeugin gab eindeutig zu Protokoll:„Bezahlt wurde von meinem Geld, welches ich ihm teilweise gegeben habe bzw. eigenhändig bezahlt habe“, AS 53, am 9.8.1989 vor dem Bundes= gendarmeriekommando für Kärnten.

Sowie:„… und wurden diese Lebensmittel von dem Mann, wahrscheinlich mit dem Geld bezahlt, was er vorher im Auto gefunden hatte, bezahlt“, AS 222 untere Hälfte vor dem U-Richter.

Die Zeugin gibt vier widersprüchlichen Varianten zu Protokoll an: Der Beschuldigte hat das Geld im Auto gefunden. Sie hat ihm das Geld teilweise gegeben. Sie hat eigenhändig bezahlt. Er hat „wahrscheinlich“ von dem Geld bezahlt, das er im Auto gefunden hatte.

Welches von den vier Varianten stimmt, wurde vom Gericht nie aufgeklärt. Trotzdem wurde der Beschuldigte wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs.1, 143, 2.Deliktsfall StGB mit der Begründung verurteilt, das er die Zeugin mit vorgehaltener Waffe vor der Brust das Geld und andere Gegenstände beraubte, um sich damit zu bereichern, Urteilsbegründung Seite 5.

Aus der Aktenlage geht zudem nirgends hervor, dass sich der Beschuldigte bereichert hätte. Das Geld, das die Zeugin bei sich hatte, wurde ausschließlich und zur Gänze in Geschäfte und Kaffeehauslokale für Nahrungsmitteln bzw. Getränke verbraucht, die sie gemeinsam konsumierten.

Auch bezüglich des Raubes fanden auffallender weise weder polizeilichen Ermittlungen oder gerichtlichen Vorerhebungen statt, weder Lokalaugenschein vor Ort noch wurden Zeugen eruiert.

Der betroffene Häftling heute: „Ich habe das Gericht angeboten zumindest die Zeugen in den Geschäften und Kaffeehauslokale zur Hauptverhandlung vorzuladen, um zu beweisen, das die Frau selber bezahlt hatte und das sie somit ihr Geld in der eigenen Tasche hatte. Die Frau gibt das ja selber zu und spricht auch kein einziges Wort von Raub an ihr. In welcher Art soll ich mich bereichert haben! Im Gegenteil, von den Geld, das sie mithatte, zirka 300 Schilling, heute zirka 30 Euro, hat sie sogar um hundert Schilling Benzin getankt, um nachhause zurückfahren zu können. Das hätte ich sicher nicht zugelassen, wenn ich sie beraubt und mich bereichern hätte wollen. Denn dann wäre mir auch egal gewesen, ob sie zu Fuß oder sonstwie nachhause zurückkehrt“.

Aus den Akten ergeben sich somit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen.

Bezüglich des Schuldspruches wegen Körperverletzung:
„Ich suchte in weiterer Folge einen Frauenarzt auf, welcher bei mir keine Verletzungen im Genitalbereich feststellte, auch keine Schwangerschaft. Im Bereich des rechtens Oberschenkels verspürte ich durch die Stichverletzung etwa 2 Wochen hindurch Schmerzen, zumal die Wunde etwas geeitert hat, ich suchte jedoch keinen Arzt auf und schließe ich mich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter an“, AS 225, am 16.10.1989 vor dem U-Richter“.

Aus der Aktenlage ist nirgends zu entnehmen, dass die Zeugin von einem Amtsarzt näher untersucht wurde, sei es Genital noch hinsichtlich der angeblichen Stichverletzung, so dass Aktenmäßig nicht feststellbar ist, ob es sich bei der Wunde am rechten Oberschenkel tatsächlich um eine Stichverletzung mit einen Messer handelt.

Erstaunlicherweise geht die Zeugin zu einem Frauenarzt und lässt sich Genital untersuchen, wo es aber weh tut und sich offensichtlich eine eitrige Entzündung gebildet hat, da sucht sie keinen Arzt auf“.

Die Logik des Handelns, also tun und lassen der Zeugin ist äußerst verwunderlich. Denn man sollte nach vernünftigen Grundsätze annehmen, das spätesten dann ein Arzt aufzusuchen ist, wenn eine Wunde schmerzt und eitrig wird, noch dazu nach einer angeblichen Stichverletzung mit einem Messer durch einen Straftäter, denn die Gefahr einer Ausbreitung der Entzündung bis zur Blutvergiftung hin kann immens groß sein.

Die Zeugin war sozusagen bei einem Frauenarzt, lässt sich Genital untersuchen und will wissen, ob eine Schwangerschaft vorliegt, meidet gleichzeitig aber eine ärztliche Untersuchung und Behandlung der angeblich schmerzbereitenden und eitrigen Stichwunde, warum? Hat der betroffene Häftling doch recht!

Und was sagt der betroffene Häftling dazu: „Es ist richtig, das ich mich zunächst schuldig bekannte, die Frau eine Stichverletzung versetzt zu haben. In Wirklichkeit habe ich das aber nicht getan. Die Verletzung hat sie sich im dunklen Wald in der Nacht bei spitzen Ästen oder bei überklettern von Drahtzäune zugefügt. Sie hatte aber solche angst, was sie der Polizei und ihrem Mann sagen sollte, das sie nicht davongelaufen ist oder um Hilfe geschrien hat, so dass ich ihr einredete, zu sagen, das ich ihr eine Stichverletzung versetzt hätte, so das sie in Angst und Schrecken gewesen sei. Gleichzeitig warnte ich sie aber auch davor einen Arzt aufzusuchen, denn dieser könnte feststellen, dass es sich um keine Stichverletzung handelt. Ich persönlich war so fertig, hatte mich nahezu aufgegeben und daher war mir in der Situation egal, ob ich mich zu Recht oder zu Unrecht beschuldige. Ich wollte die Frau damit nur beruhigen, weil sie dauern von ihren Sorgen sprach. Das Ganze ist für mich und für die Frau ein Drama. Schauen Sie, hätte ich die Frau wirklich eine Stichverletzung zugefügt,hätte ich sie wirklich vergewaltig,beraubt und sonst was angetan, dann hätte die Frau erst recht allen Grund gehabt spätestens in den Kaffeehauslokale, die durchaus gut besucht waren, zumindest um Hilfe zu schreien gehabt, denn dann hätte sie zwingend davon ausgehen müssen, das ich ihr nach Verlassen der Kaffeehauslokale mitunter schlimmeres antue. Ich würde Sie gerne einladen und Ihnen die Orten, Bauernhäuser, Geschäfte und Kaffeehauslokale zeigen, wo ich mit der Frau überall war, so dass Sie sich ein konkreteres Bild machen können, aber ich bin im Gefängnis und kann das nicht. Und die Behörden meiden es tunlichst, die haben schon ihre Gründe dazu. Ich kann Ihnen nur wiederholen, dass bei einen fairen und ordentlichen Vorverfahren und Prozess die Anklage wie nichts zusammengebrochen wäre. Die sitzen jetzt auf einen Dynamitfass und achten nur darauf, diese abzuschirmen und das es nicht in die Luft geht. Und ich muss als Bauernopfer hinhalten“.

Aus den Akten ergeben sich somit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen.

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Fortsetzung folgt

05.12.2008: | | | |