Wie in Simmels "Schulfreund": Lieber gleich den Gerichts-Löffel abgeben...

Früher einmal, ganz früher - aber eigentlich wann sind wir vor dem Gesetz alle gleich gewesen: Reiche und Arme, Schwarze und Weiße, Frauen und Männer? Morgen erzähle ich ein anderes Märchen, heute geht es um Tatsachen.

Die Zeugen Jehovas sind zweifellos ein reiches Religionsunternehmen. Wenn die jemanden verklagen, müsste der Beklagte bei Geldmangel Prozesskostenhilfe bekommen, um sich ohne ein mögliches finanzielles Fiasko wehren zu können. Das hat das Hamburger Landgericht in meinem Fall anders gesehen. Mein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Doch auf einen Anwalt verzichten ist nicht. Das machte mir das Hamburger Landgericht bei Zusendung der Klageschrift des Anwaltes der Zeugen Jehovas per Merkblatt klar. Darin stand: Wenn Sie selbst Stellung nehmen, wird das vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen.

Es gab einen ersten frühen Termin, dann die Verkündung eines Beschlusses - die Zeugen Jehovas gewannen. Möglich ist: eine Berufung. Die Berufungsfrist lief am 20. Oktober ab. Also versuchte ich es mit einer sofortigen Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht und bat um Entscheidung vor Ablauf der Berufungsfrist, um weitere finanzielle Abenteuer zu vermeiden.

Die Richter Dr. Raben, Lemcke und Dr. Weyhe ließen sich drei Tage länger Zeit und fassten am 23. Oktober 2008 den Beschluss, meine sofortige Beschwerde abzulehnen. Die Begründung: „Zu Recht hat das Landgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. von § 114 ZPO.

Dies ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt, auf den maßgeblich abzustellen ist, schon daraus, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das erstinstanzliche Urteil vom 12. 9. 2008 ist dem Antragsgegnervertreter am 18. 9. 2008 zugestellt worden, eine Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist bis 20. 10. 2008 nicht eingelegt worden.

Damit ist ausgeschlossen, dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners in diesem Verfahren Erfolg haben kann, so dass die Beschwerde unbegründet ist.“

Wie heißt es so schön in einem Theaterstück von Johannes Mario Simmel? Wer, heißt es in "Der Schulfreund", mit dem Teufel essen will, muss einen sehr langen Löffel haben. Aber so einen langen Löffel gibt es gar nicht.

Deshalb ist es in vielen Gerichtsfällen wohl besser: Gleich den Löffel abgeben…

Ein Beitrag für http://zeugenjehovas.blogspot.com

Nachtrag
Erinnerung eingelegt

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 23. Oktober 2008 in Sachen Jehovas Zeugen in Deutschland gegen Heinz-Peter Tjaden lege ich Erinnerung ein.

Begründung:

In seinem Beschluss hebt das Gericht "maßgeblich" darauf ab, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Berufungsfrist sei abgelaufen.

Meine sofortige Beschwerde habe ich verbunden mit einem Antrag auf Entscheidung innerhalb der Berufungsfrist, um keine rechtlichen Möglichkeiten zu verlieren. Gleichwohl entschied das Gericht erst nach Ablauf dieser Frist.

Versäumnisse des Gerichtes können wohl kaum einem Antragsgegner angerechnet werden. Außerdem kann ich mich nur verteidigen, wenn mir Prozesskostenhilfe gewährt wird.


Über Heinz-Peter Tjaden