neue Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen

Zwischen Vermietern und Mieter herrscht gleichermaßen Unsicherheit, ob die sogenannten Schönheitsreparaturen-Klauseln im Mietvertrag wirksam sind oder nicht. Grundsätzlich muss während der Dauer des Mietverhältnisses der Vermieter die Mieträume im vertragsgemäßen Zustand halten, die sogenannten Schönheitsreparaturen können jedoch durch eine entsprechende Klausel auf die Mieter umgelegt werden.

„Gerade in den letzten Jahren sind unzählige Gerichtsentscheidungen zu dem Thema ergangen, doch die Verwirrung bei Mietern und Vermietern ist geblieben“, weiß der Ravensburger Rechtsanwalt Boris Matts aus seiner mietrechtlichen Praxis zu berichten. Ob das neuste Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenkomplex für mehr Klarheit sorgen wird, bleibt abzuwarten.

Im Kern ging es einmal mehr um die Frage, ob der Vermieter dem Mieter bestimmte Farben und Tapeten im Rahmen der Schönheitsreparaturen vorgeben kann. „Für eine Klausel, die sich einzig und allein auf die Endrenovierung beim Auszug bezieht, hat der BGH am 22. Oktober 2008 entschieden, dass der Vermieter seinem Mieter die Verwendung von „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten“ vorschreiben kann“, erklärt Rechtsanwalt Mattes und ergänzt: „Für die laufenden Schönheitsreparaturen während des bestehenden Mietverhältnisses ist dies aber in dieser Form nicht möglich.“ Von besonderer Bedeutung für die Entscheidung war nämlich für den Bundesgerichtshof, dass bei der Rückgabe der Wohnung das Interesse des Vermieters überwiegt, die Mieträume in der von ihm gewünschten farblichen Gestaltung zurückzuerhalten, um sie gegebenenfalls nahtlos weiter vermieten zu können. Hält sich der Mieter nicht an diese Vorgaben, bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche des Vermieters.

Müssen nun als Konsequenz der aktuellen Rechtsprechung des BGH bestehende Mietverträge geändert werden? „Das kommt ganz auf die einzelne Klausel an“, erklärt Rechtsanwalt Mattes und fügt hinzu: „Als Vermieter sollte man jedoch die aktuelle Rechtsprechung ein Stück weit verfolgen und im Zweifel die Mietverträge von einem im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen. So lässt sich schon im Vorfeld Geld und Ärger sparen.“

Boris Mattes
- Rechtsanwalt -

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