Betriebsfeiern - Wie viel Karnevalsspaß Finanzbeamte verstehen
Pressetext verfasst von crossmedia am Fr, 2008-01-18 16:58.Bornheim, 18. Januar 2008 – Zu Karneval sind auch in vielen Unternehmen die Narren los: Oft erreicht das Betriebsklima gerade in der närrischen Zeit mit Konfetti, Kamelle und Kölsch seinen Höhepunkt. Gelegenheiten zum Feiern bieten sich zu Genüge: im eigenen Konferenzsaal, auf der Karnevalssitzung oder auf den Tribünenplätzen des Rosenmontagszuges.
Wenn Firmenmitarbeiter gemeinsam Alaaf rufen, sieht das Finanzamt genau hin. Wer jedoch bestimmte Spielregeln beachtet, dem erteilt der Fiskus kein Stimmungsverbot. Solange man es nicht übertreibt, gelten Karnevalsfeiern als übliche Betriebsveranstaltungen und sind für Unternehmen steuerlich absetzbar. Doch allzu üppig sollte die Feier nicht ausfallen. Übersteigen die Kosten die Grenze von 110 Euro pro Mitarbeiter auch nur um 1 Euro, können die Folgen für die Belegschaft gravierend sein: Die Mitarbeiter müssen auf die gesamten Kosten Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichten. Dies ist für alle Seiten sehr ärgerlich, und kann nur dadurch vermieden werden, dass die Firma zusätzlich zu den Ausgaben 25 Prozent Steuern an den Fiskus abführt.
„Besondere Vorsicht ist bei 400-Euro-Kräften geboten“, warnt Steuerberater Klaus Zimmermann von der DHPG Bornheim. „Erhöht sich durch den geldwerten Vorteil das Einkommen, ist ihr ganzer Status in Gefahr. Und Achtung: Schunkeln auch Geschäftsfreunde mit, wird die Aufteilung und steuerrechtliche Behandlung der Kosten für den Einladenden erst recht schwierig.“
Der DHPG-Experte erklärt, wie es sich trotzdem sorglos feiern lässt. Auch in der fünften Jahreszeit müssen sich Unternehmen an steuerliche Grundregeln halten. Wichtig ist vor allem eine plausible Dokumentation der Veranstaltung und zwar insbesondere des Gesamtaufwandes. Wer auf Nummer sicher gehen will, führt zudem eine Einladungsliste, in der jeder Gast persönlich unterschreibt.
Katerstimmung in der Buchhaltung vermeiden
Prinzipiell lassen sich auch die Kosten einer betrieblichen Karnevalsfeier steuerlich absetzen. Doch eine Narrenkappe lassen sich Finanzbeamte nicht aufsetzen. Nur wer folgende Regeln beherzigt, ist vor unangenehmen steuerlichen Nachwirkungen sicher.
1. Nicht durchfeiern: Das Finanzamt erlaubt zwei Betriebsfeiern im Jahr. Wird Karneval gleich an zwei Tagen gefeiert, ist damit das Jahreskontingent bereits ausgeschöpft und die Finanzbehörden kennen spätestens bei der Weihnachtsfeier kein Pardon.
2. Nicht übertreiben: Maximal 110 Euro pro Mitarbeiter inklusive Umsatzsteuer darf eine Feier kosten. Doch Vorsicht: Wird dieser Betrag überschritten, sind die gesamten Aufwendungen anlässlich der Feier beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
3. Nicht ausschließen: Nur wenn die Feier allen Mitarbeitern offen steht, gilt sie als übliche Betriebsveranstaltung. Eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen akzeptiert der Fiskus nur bei größeren Belegschaften aus organisatorischen Gründen.
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