Wertpapiere prospektfrei platzieren gemäss den Bereichsausnahmen des Werpapierprospektgesetzes - von Dr. jur. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mi, 2024-10-09 17:11.Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren (Aktien), deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist künftig kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen.
Ein Unternehmen kann jedoch Aktien nicht nur bis zu 8 Mio. Euro jährlich prospektfrei öffentlich anbieten, sondern insgesamt weitaus größere Volumina. Nach den Auslegungsprinzipien der BaFin sind jährlich größere Volumina als öffentliches Angebot prospektfrei an Privatanleger möglich, wenn verschiedene Wertpapiere mit unterschiedlichen Laufzeiten, Zinsen, WIB, etc. ausgestattet werden. Da nach der BaFin die anlegerbezogene Auslegung gilt, kann der Emittent verschiedene Angebote von Wertpapieren mit jeweils weniger als 8 Mio. Euro öffentlich anbieten; also z.B. eine Anleihe mit 5 Jahren Laufzeit zu 4 % Zinsen p.a. und eine weitere Anleihe mit 7 Jahren Laufzeit zu 5 % Zinsen p.a. Dadurch kann das Gesamtemissionsvolumen prospektfrei auf zweistellige Millionenbeträge anwachsen.
Das neue Gesetz finden Interessierte unter den nachstehenden Links als Gesetzestext und mit Anmerkungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht :
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/
und Erläuterungen von der BaFin unter :
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/…
Damit hat der deutsche Gesetzgeber die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung ausgeschöpft. Das Gesetz ist 2018 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das im VermAnlG geregelt ist. Über einer Mindestanlage von Euro 100.000,- bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin Bafin-frei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei !
Bei Mindestanlagen unter Euro 100.000,- pro Anleger darf das WIB gem. § 3 a Abs. 3 WpPG maximal drei Seiten lang sein und muss in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten, wobei Einzelheiten und Reihenfolge vorgeschrieben sind. § 3a Absatz 3 Satz 2 des neuen WpPG enthält einen längeren Katalog von Vorgaben, der allerdings nicht abschließend ist. Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger ( = Kleinanleger ) richten – gemäß § 3 c WpPG ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden.
Das WIB muss zudem unter anderem einen Warnhinweis enthalten, wonach der Erwerb des Wertpapiers mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für das Wertpapier kein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde.
Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen z.B. Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten – gemäß § 3 c WpPG-E (neue Fassung) zwar prospektfrei, aber ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden. D.H. für Wertpapier-Emissionen mit einem Gesamtvolumen von über Euro 1 Mio. gilt nicht das sogen. Emittenten-Privileg, sondern das Unternehmen muss zwingend einen Wertpapierhändler als Vermittler dazwischen schalten. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Erschwernis der Platzierung ( Haftungsängste der Wertpapierhändler, die einer Genehmigung nach § 32 KWG bedürfen ) und eine zusätzliche Provisionskosten-Belastung.
Der Gesetzgeber hat die Prospektausnahmen bei Wertpapieren weiter eingeschränkt ( die Bereichausnashme ab € 100.000,- Einmaleinlage gilt nicht mehr ). Die Prospektausnahme „bis € 8 Mio.“ gilt jetzt wie folgt :
„deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt“ ( § 3 Nr. 2 Wertpapierprospektgesetz WpPG ).
Weitere Informationen dazu von Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de