Kapitalmarkt, Kapitalmarktaufsicht und Wertpapieraufsicht bei Finanzierungen für Unternehmen über die privaten Finanzmärkte

Die Banken- und Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( = BaFin ) kontrolliert mit gesonderten Abteilungen den Geld- und Finanzmarkt. Finanzierungen und Kapitalbeschaffungen für Unternehmen über die Kapitalmärkte und das "Einsammeln von Kapital" ( Geld-Einlagen ) unterliegen der staatlichen Banken- und Wertpapieraufsicht sowie einer strengen, strafbewehrten Reglementierung ( siehe Dr. jur. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de ). Es ist außerhalb des Monopolgesetzes über die Banken ( siehe Gesetz über das Kreditwesen, KWG ) nur auf einer gesellschaftsrechtlichen oder wertpapierrechtlichen Ebene auf der Grundlage der Prospektgesetze ( Vermögensanlagengesetz und Wertpapierprospektgesetz ) zulässig, "Kapital einzusammeln". Es sind zudem bei der Kapitalbeschaffung die Abgrenzungen zu den Einlagengeschäften der Banken ( siehe § 1 KWG ) und die Kapitalmarktregeln über die Genehmigungspflicht der Kapitalakquisition einzuhalten.

Seit über drei Jahrzehnten wurde nicht ein einziges von Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) betreutes Unternehmen ( insgesamt mehrere hundert Unternehmen ) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) mit einer Unterlassungsverfügung oder Rückabwicklungsverfügung vom Kapitalmarkt genommen.

Jedes Unternehmen, das Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft betreiben will, bedarf bei der Überschreitung von gesetzlichen Bereichsausnahmen ( Bagatellgrenzen ) der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Stellt jedoch die BaFin unerlaubte Geschäfte eines Unternehmens oder einer Einzelperson fest, so hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Kompetenzen, um solchen Geschäften durch eine Untersagungsverfügung mit gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehung ohne jeglichen Aufschub ein Ende zu bereiten. Diese Befugnisse besitzt die BaFin auch gegenüber jedem anderen Unternehmen und jeder natürlichen Person, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Geschäfte einbezogen ist – unabhängig davon, ob dies wissentlich oder unwissentlich geschieht.

Aufgrund von § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) kann die BaFin gegen Unternehmen einschreiten, die Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben, aber die dafür gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis nicht haben, oder solche Geschäfte betreiben, die nach § 3 KWG verboten sind. Gegen unerlaubte Investmentgeschäfte besteht für die BaFin eine Eingriffsbefugnis gemäß § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Als zuständige Aufsichtsbehörde schreitet sie gemäß § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) unter anderem auch gegen Unternehmen ein, die Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft ohne die notwendige Erlaubnis betreiben.

Deshalb ist bei Finanzierungen über die privaten Beteiligungsmärkte professionelle Beratung und Begleitung unerläßlich, wenn man keine Rückabwicklungsverfügung und kein Strafverfahren riskieren möchte. Verstöße gegen das Banken- und Kapitalmarktrecht werden gem. § 54 KWG mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Die BaFin als Aufsichtsbehörde führt jedes Jahr über 3.000 Verfahren durch und ist eine sehr aufmerksame Behörde, die ständig an den Kapitalmärkten zusammen mit der Bundesbank und den Landeszentralbanken recherchiert.

Kapitalmarktaufsicht - Kompetenz und Beratung

Wir beraten und informieren über das Kapitalmarktaufsichts-Recht und das Bankaufsichtsrecht, über die Genehmigungsvoraussetzungen für Kapitalmarktprospekte einerseits und über Zulassungen bzw. Genehmigungen für Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapier-handelsbanken etc. andererseits.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner befasst sich seit 32 Jahren ausschließlich mit innovativen Finanzierungsmodellen sowie der Konzeption und der Umsetzung von Privatplatzierungen zur Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen in und außerhalb der Börse. Wir haben mit unserer langjährigen Erfahrung mehr als 700 Kapitalmarktemissionen begleitet und in diesem Zusammenhang mehr als 100 Wertpapier-Emissionsprospekte bei dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der BaFin ( heute Frankfurt/Main und Bonn ), bzw. früher dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, vormals Berlin, als Vorgängerbehörde der BaFin zur Genehmigung gebracht.

Die Kapitalmarktemission und/oder die Vermittlung von Finanzinstrumenten

Die Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) oder die Vermittlung derselben am Kapitalmarkt erfordern besondere Sachkunde. Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt deshalb dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht. Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Kreditwesengesetzes ( KWG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Die Emissions-Unternehmen besitzen dabei für die Platzierung eigener Finanzinstrumente das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen lediglich einer Kapitalmarktprospekt-Gestattung bzw. Billigung von Wertpapierprospekten. Der Verkauf und die Vermittlung der Anteile des eigenen Unternehmens ist erlaubnisfrei.

Ein Dritter - der nicht mindestens abhängig Beschäftigter in dem Emissionsunternehmen ist -, der Finanzinstrumente als Wertpapiere von anderen Unternehmen vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG ) als sogen. Finanzdienstleistungsinstitut. Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( kurz BaFin genannt ) der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt. Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Geschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen differenziert.

I. Zu den erlaubnispflichtigen Kapitalmarktprospekten über Vermögensanlagen und/oder den Wertpapierverkaufsprospekten:

Bereits in der Vergangenheit galt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auch außerhalb der Börse die Pflicht zur Veröffentlichung eines gefertigten Kapitalmarktprospektes als Beteiligungs-Verkaufsprospekt, als Wertpapierverkaufsprospekt oder Fondsprospekt über Vermögensanlagen nach dem KAGB. Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist diese Prospektpflicht auch auf nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ausgedehnt worden.

(a) Damit unterliegt seit dem Jahre 2005 z.B. auch das öffentliche Angebot von Kommanditbeteiligungen, Fondsbeteiligungen, stillen Beteiligungen und wertpapierlosen Genussrechten (Genussrechtskapital, Genussscheinen) als sogen. Vermögensanlagen grundsätzlich der gesetzlichen Prospektpflicht. Dies ergibt sich aus dem Vermögensanlagengesetz mit den entsprechenden Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Nicht mehr prospektfrei sind die sogen. Nachrangdarlehen bzw. die partiarischen Darlehen. Sie stellen eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens dar, auch wenn lediglich ein nachrangiger Festzinsanspruch besteht.

Mit dem prospektierten Beteiligungsangebot wird die Möglichkeit auf bankenunabhängiges Kapital für das Unternehmen eröffnet. Eine Prospekt-Erlaubnis als "Gestattung" durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn nicht mehr als 20 Anteile pro Finanzinstrument ausgegeben werden ( also praktisch pro Finanzinstrument nicht mehr als 20 Kapitalgeber beteiligt werden = sogen. Geringfügigkeitsgrenze bzw. Bereichsausnahmen ) - siehe Vermögensanlagengesetz § 2 Abs. 3 – 9 . Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es dabei nicht an. Infolgedessen gibt es für alle Unternehmen folgende Möglichkeiten und Finanzierungschancen: Kapital von Privat ohne Bankaufsichtsgenehmigung:

- Kapitalbeschaffung für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU )
- Beteiligungskapital für Unternehmen mit einem Kapitalmarktprospekt
- Firmengründung mit Kapitalbeschaffung
- Beteiligungskapital für Existenzgründer als Small-Capital-Finanzierung

Öffentliche Angebote von wertpapierfreien Vermögensanlagen sind auch dann prospektfrei bzw. BaFin-frei, wenn die Mindesteinlage ab Euro 200.000,- liegt.

(b) Für die Ausgabe und das öffentliche Angebot von Wertpapieren gilt das Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ). Aktien, Anleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Aktien, Anleihen oder Wandelpapiere darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe ) von Wertpapieren ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Die kapitalmarktrechtliche Genehmigung erfolgt durch die BaFin als "Billigung" zur Veröffentlichung und Bekanntmachung des Wertpapierprospekts. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wertpapierprospekt-Gesetz. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle) - siehe § 3 Abs. 2 WpPG.

II. BaFin-Nachtrag und Prospekt-Nachtragspflicht bei öffentlichen Beteiligungs-Angeboten

Bei Kapitalmarktprospekten gilt während der Platzierungsphase ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) bei „wesentlichen” Änderungen bzw. Ereignissen eine BaFin-Nachtrags-Pflicht. Diese besteht z.B. bei unerwarteten Verlusten, Wertberichtigungen, Abweichungen von Planrechnungen, Ausscheiden von Schlüsselpersonen oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-Vorgänge wegen Veruntreuung etc. für die noch fortlaufende Platzierung von Beteiligungen sowohl für den Finanzvertrieb, als auch für die potentiellen neuen Anleger, da diese vermögensrechtlich von “wesentlicher Bedeutung” und daher zu publizieren sind ! Wesentliche Änderungen sind insbesondere im Rahmen einer Prospekt-Begebung als Prospekt-Nachtrag gegenüber der Kapitalmarktaufsicht BaFin in Frankfurt/Main anzeigepflichtig und bedürfen der förmlichen, öffentlichen Bekanntmachung in einem Börsenpflichtblatt.

Wenn seit dem Platzierungsbeginn und seit der Bekanntmachung des Verkaufsprospekts – also während der Dauer des öffentlichen Angebotes - Veränderungen eingetreten, die für Beurteilung des kapitalsuchenden Unternehmens oder der angebotenen Finanzinstrumente von anlageentscheidender Bedeutung sind, ist ohne schuldhafte Verzögerung ein Nachtrag gem. § 11 Verkaufsprospektgesetz zum Kapitalmarktprospekt in einem Börsenpflichtblatt zu publizieren und bei der Wertpapieraufsicht in Frankfurt/Main anzuzeigen. Der schriftliche Nachtrag ist bei der BaFin zu hinterlegen. Eine Veränderung ist in diesem Zusammenhang als “wesentlich” an zu sehen, wenn sich z. B. die Zielvorgaben des ursprünglichen Verkaufsprospektes für den Kapitalgeber in einem Maße verändert haben, dass der Zeichner seine Anlageentscheidung gegebenenfalls anders treffen würde, als er auf der Grundlage des genehmigten Verkaufsprospektes getroffen hätte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn als Beispiel die im Prospekt dargestellten Planrechnungen nach aktueller Geschäftslage nicht mehr zutreffend sind oder sich die Umsatz- und Ertragsaussichten erheblich verringert haben ( wesentliche Veränderung der Vermögenslage ). Sowohl die schon beteiligten Anleger als auch die potentiellen, neuen Kapitalgeber als auch die vertreibenden Finanzdienstleister haben ein Interesse an einer schnellen Aufklärung über die “wesentlichen” Geschehnisse, um keinen Vermögens-Schaden zu erleiden. Deshalb ist unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten abzuwägen, wann und wie schnell eine Veröffentlichung der Vorgänge zu erfolgen hat.

Kostenfreie Beratungshinweise erhalten Unternehmen von der Dr. Werner Financial Service AG über Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .