Prospektfreiheit bei Vermögensanlagen gemäss Gesetz auf 20 Anteile am Unternehmen begrenzt – von Dr. jur. Horst Werner

Wertpapierfreie Vermögensanlagen dürfen nur innerhalb der gesetzlich definierten Bagatellgrenzen ( = Bereichsausnahmen ) ohne einen BaFin-Prospekt öffentlich ( max. 20 Unternehmens-Anteile gemäss § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)) ) angeboten und gezeichnet werden, so Dr. jur. Horst Werner ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ) . Daneben gibt es noch zwei weitere Bereichsausnahmen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG erstreckt sich die Prospektpflicht auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, sowie sonstige vergleichbare Anlageformen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ( KAGB ) ausgestaltet sind. Kommanditgesellschaftsanteile und GmbH-Geschäftsanteile sind keine Wertpapiere und dürfen deshalb ohne geldbetragsmäßige Beschränkung öffentlich p latziert werden.

Zu den wertpapierlosen Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur „einen Anteil“ – in welcher Volumengröße auch immer – zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Dies gilt genauso bei GmbH-Geschäftsanteilen; sind z.B. in der Satzung der GmbH 100 GmbH-Geschäftsanteile á 250 Euro ausgewiesen, so ist dies im Gesellschaftsvertrag der GmbH z.B. auf 10 GmbH-Geschäftsanteile á € 2.500 abzuändern. Die Anteile sind also in dem Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls so zusammenzufassen, dass es nur maximal 20 GmbH-Geschäftsanteile gibt. Der § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) stellt ausdrücklich auf „Geschäfts-Anteile“ ab. Diese können dann einzeln ( max. 20 Anteile prospektfrei ) platziert werden.

Die Bereichsausnahme mit der Beschränkung auf 20 Unternehmensanteile bei den Prospektausnahmen des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) kann durch "personenbezogene Auslegungen" erheblich erweitert werden, so Dr. jur. Horst Werner unter Berufung auf die BaFin ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Dann bedarf es keines sehr teuren und aufwendigen, über 100 Seiten langen BaFin-Prospekts für regelmäßig über Euro 100.000.- Honorar, sowie unkalkulierbaren Folgekosten und monatelanger BaFin-Billigungsdauer ( mit Bafin-Billigungsgebühren von meistens über Euro 10.000,- ). Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ( VermAnlG ) dürfen „Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument“ ( = sogenannte 20-iger-Regel ) unabhängig von der Beteiligungshöhe BaFin-prospektfrei an den freien Kapitalmarkt gebracht werden. Aber wann liegen mehrere "personenbezogene Vermögensanlagen" vor, so dass Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden könnten.

Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre ( als Kurzläufer ) und zehn Jahre (als Langläufer ) sowie gleichzeitig unterschiedliche Zinshöhen von z.B. 3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, so handelt es sich dann um verschiedene Vermögensanlagen, so dass jeweils jedes Finanzinstrument mit 20 Verträgen ohne Prospektpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) abgeschlossen werden darf ? Die Argumentation der BaFin beruht darauf, dass unterschiedliche Investoren-Kreise angesprochen werden.

Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor - so die BaFin in einer aktualisierten, schriftlichen Stellungnahme vom 20. 10. 2021 ( BaFin - Prospekte für Vermögensanlagen - Häufig gestellte Fragen zu Prospekten für Vermögensanlagen und VIB ) - wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten ( z.B. Rateneinlagen ) gewährt und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.

Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet qualifiziert nachrangige Darlehen an. Eine Tranche wird mit einer festen, nachrangig zahlbaren Verzinsung in Höhe von 6% p.a. verzinst, die andere Tranche wird mit einer verhältnismäßigen Beteiligung am Unternehmenserfolg verzinst.

Hier werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensanlagen angeboten. Bei der ersten Variante handelt es sich um Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG), bei der zweiten Variante handelt es sich um partiarische Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG). Folglich liegen in diesem Fall zwei Vermögensanlagen vor. Was gilt aber, wenn es sich zivilrechtlich um gleichartige Nachrangdarlehen handelt, die jedoch nur von den Konditionen her unterschiedlich ausgestaltet sind.

Neben dem Angebot verschiedener Arten von Vermögensanlagen führt auch eine stark unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligung dazu, dass mehrere Vermögensanlagen vorliegen können ( so die BaFin ).

Bei mehr als 20 Anteilen ist ein Prospekt für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) zu erstellen und von der BaFin zu genehmigen. Inhalt und Struktur des Prospekts sind in der Vermögensanlagen-Prospektverordnung geregelt. Sein Inhalt und Aufbau werden von der BaFin geprüft ohne dass der Inhalt auf die Wahrhaftigkit geprüft wird. . – Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschafts- und Kapitalmarktjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de